Rz. 32

Fraglich ist, wie oft die Informationen gem. Art. 13 DSGVO dem Betroffenen mitzuteilen sind bzw. ob die Informationspflicht immer neu entsteht, wenn vorhandenen Daten über einen Betroffenen weitere ("neue") personenbezogene Daten hinzugespeichert werden.

 

Rz. 33

Paal[45] führt in seiner Kommentierung zu Art. 13 wie selbstverständlich aus:

Zitat

"Eine Information ist grds. bei jeder und nicht nur bei der ersten Erhebung erforderlich".

Eine nähere Begründung hierfür liefert er nicht.

 

Rz. 34

Der Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 DSGVO lässt diesen Rückschluss nicht zwingend erscheinen. So sollen die Informationspflichten entstehen, wenn personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden. Eine Konkretisierung dahingehend, dass es sich um "bestimmte" Daten handeln müsse, enthält die Norm nicht. Sicherlich ließe sich dies – mit Paal – dahingehend interpretieren, dass jede "neue" Datenerhebung eine neue Informationspflicht auslöst: nach hiesiger Ansicht jedoch widerspricht ein solches Verständnis sowohl dem Willen des Gesetzgebers, als auch der Systematik der Norm an sich. So soll die betroffene Person – in Umsetzung der Grundsätze einer fairen und transparenten Verarbeitung – über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke unterrichtet werden.[46] Es geht also vornehmlich darum, dass die betroffene Person überhaupt weiß, dass Daten über sie verarbeitet werden und zu welchen Zwecken. Welche Daten genau verarbeitet werden, beinhaltet die Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO gerade nicht. Eine neue "Information" bei Hinzuspeicherung eines weiteren Datums nach Beginn des auf die betroffene Person bezogenen Verarbeitungsvorgangs würde diese daher gegenüber der Information bei Ersterhebung nicht in eine bessere Lage versetzen und damit in keinem Fall die Transparenz der Verarbeitung erhöhen. Vielmehr wäre der Betroffene – wie auch im Rahmen des Informationserhalts zu Beginn des ersten Erhebungsvorganges – gehalten, die genauere Informationen zu den explizit erhobenen Daten im Wege eines Auskunftsersuchens zu erfragen. Diesem Gedanken folgend, normiert Art. 13 Abs. 3 DSGVO lediglich für den Fall der Weiterverarbeitung ("Zweckänderung" oder "Zweckerweiterung") eine erneute Informationspflicht des Verantwortlichen, was – mit Blick auf EG 60 DSGVO – auch konsequent und folgerichtig erscheint.

 

Rz. 35

Nach der hier vertretenen Ansicht besteht die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO allein im Rahmen der "Ersterhebung" personenbezogener Daten über eine betroffene Person und im Falle der Weiterverarbeitung, nicht jedoch bei jeder Hinzuspeicherung weiterer personenbezogener Daten im Zeitraum nach der erstmaligen Erhebung.

[45] Paal, in: Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art. 13 Rn 11.
[46] Erwägungsgrund 60 DSGVO.

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