Rz. 14

Die Haftungsfreistellung gilt zugunsten des Schädigers nicht, wenn er den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat (§§ 104 Abs. 1 S. 1, 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Hierbei muss der Vorsatz des Schädigers nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen.[31] Der Sozialversicherungsträger bleibt in diesen Fällen allerdings weiterhin zur Leistung verpflichtet, so dass der Geschädigte wählen kann, wen er in Anspruch nimmt.

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