Rz. 57

Der notwendige Inhalt des Verschmelzungsberichts ergibt sich aus § 122e Satz 1 i.V.m. § 8 UmwG bzw. § 6 EU-VerschG, § 220a österr. AktG. Neben den bei innerstaatlichen Verschmelzungen geforderten rechtlichen und wirtschaftlichen Erläuterungen und Begründungen zu den voraussichtlichen Folgen der Verschmelzung, dem Verschmelzungsplan, dem Umtauschverhältnis und der Höhe der Barabfindung (vgl. § 8 Abs. 1 UmwG, § 220a österr. AktG) sind zusätzlich die Folgen der Verschmelzung für die Gläubiger und Arbeitnehmer der jeweiligen Gesellschaft aufzuzeigen (§ 122e Satz 1 UmwG, § 6 EU-VerschG).[187] Eine umfassende Darstellung der Folgen für sämtliche Gläubiger und Arbeitnehmer ist jedenfalls nach deutschem Recht nur im Falle eines gemeinsamen Verschmelzungsberichts notwendig (vgl. Wortlaut von § 122e Satz 1 UmwG: "der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft"). Der Wortlaut der österreichischen Parallelvorschrift (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 EU-VerschG: "der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften") ist hier zumindest missverständlich. Sinn und Zweck des Verschmelzungsberichts sprechen zwar gegen einen derart weitgehenden notwendigen Berichtsinhalt. Dennoch wird ein völliger Verzicht auf Angaben zu den Folgen für die Gläubiger und Arbeitnehmer der nicht österreichischen Gesellschaft nicht für zulässig erachtet, wohl aber eine knappe Darstellung.[188] Da vorliegend beide Berichte in derselben Sprache erstellt werden, erscheint es ratsam – und unschwer möglich – die Folgen für die Gläubiger und Arbeitnehmer der deutschen Gesellschaft in den Verschmelzungsbericht der österreichischen GmbH aufzunehmen.

 

Rz. 58

(1) Der Bericht sollte im Hinblick auf die Gläubiger neben einer Darstellung der verschmelzungsrechtlichen Schutzvorschriften (Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 122j UmwG, § 226 österr. AktG, § 96 Abs. 2 österr. GmbHG, § 3 Abs. 2 EU-VerschG; vgl. Rdn 48 f.) Erläuterungen zur Gesamtrechtsnachfolge sowie zu einer möglicherweise zu erwartenden wirtschaftlichen Veränderung der Haftungsmasse enthalten. Aus Sicht der übertragenden Gesellschaft bedürfen die Rechtsform und vor allem die Haftungsverfassung der übernehmenden Gesellschaft näherer Erörterung.[189] Hierdurch sollen den Gläubigern der übertragenden deutschen Gesellschaft die notwendigen Informationen für die Entscheidung an die Hand gegeben werden, ob sie ihr Recht auf Sicherheitsleistung geltend machen.[190]

 

Rz. 59

(2) Die individual- und kollektivrechtlichen Folgen für die Arbeitnehmer können im Regelfall aus dem Verschmelzungsplan (§ 122c Abs. 1 Nr. 4 UmwG, § 5 Abs. 2 Nr. 4 EU-VerschG) übernommen werden (vgl. Rdn 43 unter Nr. 4). Ferner sollten die Auswirkungen der Verschmelzung auf sonstige schuldrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer (z.B. Betriebsrenten) erläutert werden.[191] Beschäftigt die Gesellschaft keine Arbeitnehmer, genügt ein entsprechender Hinweis.

[187] Bayer, in: Lutter, § 122e Rn 7; Marsch-Barner/Wilk, in: Kallmeyer, § 122e Rn 8; Hörtnagl, in: Schmitt/Hörtnagl, § 122e UmwG Rn 7; Drinhausen, in: Semler/Stengel, § 122e Rn 9.
[188] So Wenger, in: Frotz/Kaufmann, § 6 EU-VerschG Rn 19. A.A. (ohne Problematisierung) Eckert, in: Kalss, § 6 EU-VerschG Rn 11.
[189] Bayer, in: Lutter, § 122e Rn 8; Marsch-Barner/Wilk, in: Kallmeyer, § 122e Rn 8; Wenger, in: Frotz/Kaufmann, § 6 EU-VerschG Rn 20a.
[190] Wuesthoff, in: Cross-Border Mergers in Europe, S. 201. Näher zu den gläubigerbezogenen Berichtspflichten Eckert, in: Kalss, § 6 EU-VerschG Rn 14 ff.
[191] Wenger, in: Frotz/Kaufmann, § 6 EU-VerschG Rn 22 f.

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