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Die Bekanntmachung des Verschmelzungsplanes hat gem. Art. 123 Abs. 1 GesRL (vormals Art. 6 VerschmelzungsRL) spätestens einen Monat vor der ihn beschließenden Gesellschafterversammlung zu erfolgen, wobei sich die Art und Weise der Bekanntmachung nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht im Einklang mit der PublizitätsRL[52] richtet. In Art. 123 Abs. 2 GesRL sind bestimmte Mindestangaben vorgesehen, welche im amtlichen Mitteilungsblatt bekannt zu machen sind. In § 122d UmwG werden lediglich die von der Richtlinie geforderten Mindestangaben genannt; darüber hinausgehende Angaben sind nach deutschem Recht nicht bekannt zu machen. Insbesondere ist nicht der gesamte Verschmelzungsplan, sondern lediglich der Hinweis auf seine Einreichung beim Handelsregister samt den Mindestangaben gem. Art. 123 Abs. 2 GesRL bekannt zu machen. Für die Art und Weise der Bekanntmachung verweist § 122d UmwG auf die allgemeine Vorschrift des § 10 HGB. Anders als bei § 61 UmwG können die Anteilsinhaber nicht auf die Bekanntmachung verzichten, da diese bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen auch dem Gläubigerschutz dient (vgl. § 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG).[53] Ob die von Art. 123 Abs. 1 GesRL abweichende Bestimmung des Beginns der Monatsfrist in § 122d Satz 1 UmwG (Einreichung statt Bekanntmachung) mit den Richtlinienvorgaben vereinbar ist, wird unterschiedlich beurteilt.[54]

[52] Art. 3 RL 68/151/EWG.
[53] Bayer, in: Lutter, § 122d Rn 17; Marsch-Barner/Wilk, in: Kallmeyer, § 122d Rn 3; Mayer, in: Widmann/Mayer, § 122d UmwG Rn 30, Stand April 2014; H.-F. Müller, NZG 2006, 286, 288.
[54] Vgl. zum Meinungsstand Bayer, in: Lutter, § 122d Rn 7; Pfeiffer/Heilmeier, GmbHR 2009, 1317, 1318, jeweils m.w.N.

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