Rz. 92

(1) Anders als bei der Herausverschmelzung aus Deutschland können die Gläubiger der aufnehmenden deutschen GmbH nicht bereits vor Eintragung der Verschmelzung Sicherheitsleistung verlangen. Vielmehr findet anstelle von § 122j UmwG die allgemeine Gläubigerschutzvorschrift des § 22 i.V.m. § 122a Abs. 2 UmwG Anwendung, wonach der Anspruch auf Sicherheitsleistung binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister geltend zu machen ist (nachgelagerter Gläubigerschutz).[263]

(2) Die Gläubiger der übertragenden österreichischen GmbH haben gem. § 13 EU-VerschG Anspruch auf Sicherheitsleistung, den sie binnen zwei Monaten nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplanes geltend machen können. Ein effektiver Gläubigerschutz wird dadurch gewährleistet, dass die Ausstellung der Verschmelzungsbescheinigung nach § 14 Abs. 1 Nr. 9 EU-VerschG den Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger i.S.v. § 13 EU-VerschG sowie die Einreichung einer Erklärung voraussetzt, dass sich andere Gläubiger innerhalb der 2-Monats-Frist nicht gemeldet haben. Sofern die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen bei der aufnehmenden Gesellschaft geringer ist als bei der übertragenden österreichischen GmbH, sind die der Gesellschaft bekannten Gläubiger zudem nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 EU-VerschG unmittelbar zu verständigen. Ferner können die Gläubiger gem. § 8 Abs. 3 EU-VerschG eine Abschrift der in § 221a Abs. 2 österr. AktG bezeichneten Unterlagen verlangen.[264]

[263] § 122j UmwG stellt gegenüber § 22 UmwG keine abschließende Spezialvorschrift dar, da § 122j UmwG allein die Herausverschmelzung regelt (ebenso Bayer, in: Lutter, § 122j Rn 3 m.w.N.).
[264] Eckert, in: Kalss, § 8 EU-VerschG Rn 12.

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