Rz. 5

Auch wenn zumindest über die Andeutungstheorie[13] eine rechtswirksame einfache Bezugnahme auf die einschlägigen Tabellen und Vergütungsrichtlinien für Testamentsvollstrecker[14] möglich ist,[15] erscheint wegen der zahlreichen, vorstehend angesprochenen Fragen und Unklarheiten bei diesen Regelwerken eine spezifische Vergütungsregelung durch den Erblasser für seinen konkreten Einzelfall grundsätzlich vorzugswürdig. Dabei kann er sehr wohl von einer der Vergütungsrichtlinien ausgehen und für seinen Fall passende Spezifizierungen verfügen.

 

Rz. 6

Für eine Vergütungsverfügung kann es im Einzelfall, wie die vorangehenden Kapitel zeigen, auf viele Punkte ankommen. Zwei Punkte möchten wir hier als besonders grundlegend hervorheben:

Zum einen kommt es natürlich darauf an, wie umfangreich und schwierig sich die Testamentsvollstreckung im konkreten Einzelfall erweisen wird. Die Prognose ist hier für den Erblasser und den künftigen Testamentsvollstrecker typischerweise nicht einfach. Das sollte sie aber nicht davon abhalten, diesen Punkt zu regeln.

Im Bereich der geschäftsmäßigen Testamentsvollstreckung sollte zum anderen vor allem auch danach differenziert werden, welchen Tätigkeitsschwerpunkt die Testamentsvollstreckung haben soll und aus welchem Bereich die konkret zum geschäftsmäßigen Testamentsvollstrecker berufene Person stammt.

Exemplarisch sollen hier entsprechende unterschiedliche Formulierungsbeispiele nach Tätigkeitsschwerpunkten vorgestellt werden.

 

Rz. 7

 

Formulierungsbeispiel: Vergütungsanordnung bei einer geschäftsmäßigen Abwicklungstestamentsvollstreckung

Der Testamentsvollstrecker soll für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Als angemessene Vergütung ist der Betrag anzusehen, der sich aus den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins in der zum Zeitpunkt meines Todes gültigen Fassung ergibt. Sollte der Testamentsvollstrecker bei Amtsantritt als zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT), Fachberater für Testamentsvollstreckung (DStV) oder vergleichbar[16] qualifiziert sein, soll die Vergütung pauschal um 15 % erhöht werden,[17] sofern die Vergütungstabelle diesen Umstand nicht bereits mit einem höheren Zuschlag berücksichtigt.

Bemessungsgrundlage soll der Bruttonachlass im Zeitpunkt meines Todes ohne Abzug von Verbindlichkeiten sein, unabhängig davon, wann er sein Amt antritt. Abzustellen ist auf den Verkehrswert der Vermögensgegenstände. Soweit Gegenstände dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, sind diese nicht gesondert, sondern im Rahmen des Unternehmenswertes zu berücksichtigen, wobei Verbindlichkeiten wiederum außer Betracht bleiben.[18] (…) % der Grundvergütung kann sich der Testamentsvollstrecker bei Antritt seines Amtes sofort aus dem Nachlass entnehmen. Sollte die Testamentsvollstreckung nach Ablauf eines Jahres noch nicht abgeschlossen sein, steht dem Testamentsvollstrecker ein weiterer Vorschuss zu. Dieser Vorschussanspruch gilt für jedes Jahr der Testamentsvollstreckung. Der Vorschussanspruch ist jedoch beschränkt auf (…) % der zum Zeitpunkt der Vorschussentnahme verwirklichten Testamentsvollstreckervergütung. Die gesamte Testamentsvollstreckervergütung wird mit dem Ende der Vollstreckung fällig.

Der Testamentsvollstrecker hat darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Auslagen einschließlich einer angemessenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sowie der Umsatzsteuer. Berufsmäßige Dienste des Testamentsvollstreckers sind von der Testamentsvollstreckervergütung erfasst/nicht erfasst/in folgendem Umfang erfasst (…).

Schließlich vermache ich dem von mir zuerst benannten Testamentsvollstrecker einen einmaligen Betrag in Höhe von (…) EUR, der unter der Bedingung steht, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt angenommen und abgewickelt hat. Das Vermächtnis wird zeitgleich mit der Aushändigung des Nachlasses an die Erben fällig und kann dem Nachlass noch durch den Testamentsvollstrecker selbst entnommen werden.

 

Rz. 8

Anmerkung: Von individuellen, gesonderten "Testamentsvollstreckervergütungsvereinbarungen" ist wegen des Formerfordernisses für letztwillige Verfügungen abzuraten. "Vereinbarungen" zwischen Erblasser und Testamentsvollstrecker, d.h. genauer gesagt: "Zusagen des Erblassers" gehören in die formbedürftige letztwillige Verfügung, denn es handelt sich dabei um einen Teil der Testamentsvollstreckerbestellung. Anderer Ansicht ist J. Mayer, der für die lebzeitige Vergütungsvereinbarung zwischen zukünftigem Erblasser und Testamentsvollstrecker ein Geschäftsbesorgungsverhältnis vorschlägt, das nicht den letztwilligen Formerfordernissen unterliege.[19] Es erscheint jedoch rechtlich zweifelhaft und auch praktisch wenig sinnvoll, zwischen der Testamentsvollstreckerernennung und der Vergütungsregelung zu trennen. Das gilt umso mehr, als lebzeitige Verträge des Erblassers von den Erben als Gesamtrechtsnachfolger ggf. angegriffen werden können.

 

Rz. 9

 

Formulierungsbeispiel: Vergütungsanordnung bei einer geschäftsmäßigen Dauertestamentsvollstreckung (z.B. Ba...

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