Rz. 23

Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vergütung des Testamentsvollstreckers sind grundsätzlich vor den Zivilgerichten auszutragen. Etwas anderes gilt, wenn sich die Streitenden etwa wegen der Vertraulichkeit der Verhandlung auf ein privates Schiedsgericht geeinigt haben, oder der Erblasser hat ein solches, was er ohne weiteres kann, letztwillig angeordnet.[35]

 

Rz. 24

Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts ist nicht gegeben. Das gilt selbst dann, wenn der Erblasser dies ausdrücklich so angeordnet hat, wie wir es gar nicht selten beobachten. Liegt eine solche fehlerhafte Anordnung vor, kann ggf. im Einzelfall der Wille des Erblassers dahingehend ausgelegt werden, dass ein Mitglied des Nachlassgerichts als Privatperson die Vergütung nach billigem Ermessen entsprechend § 317 BGB festlegen soll.[36]

 

Rz. 25

Bei der Vergütungsklage des Testamentsvollstreckers sind gewisse prozessuale Einzelheiten nicht unumstritten. Zum einen legen Formulierungsvorschläge[37] eine Amtsklage des Testamentsvollstreckers nahe, wenn sie den Kläger in seiner Eigenschaft "als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des (…)" bezeichnen. Richtigerweise klagt der Testamentsvollstrecker, wenn es um seinen Vergütungsanspruch aus § 2221 BGB geht, aber nicht als Partei kraft Amtes (i.S.v. § 2212 BGB), sondern persönlich im eigenen Namen,[38] denn es geht um seine persönliche Vergütung. So ist er folgerichtig auch im Rubrum der Klageschrift persönlich als Kläger aufzuführen.

Zum anderen herrscht teilweise auch Uneinigkeit über den passenden Klageantrag. Grundsätzlich gebührt der bezifferten Leistungsklage der Vorrang. Teilweise wird ein unbezifferter Leistungsantrag für möglich gehalten, der die Bemessungsgrundlage angibt, sowie eine Größenordnung, die eine Abweichung von 20 % zulässt.[39] Damit soll dem Ermessenselement Rechnung getragen werden, das den Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers prägt. Hiergegen wiederum wird eingewandt, dass die Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung zunächst Aufgabe des Testamentsvollstreckers sei.[40] Eine Feststellungsklage wird demgegenüber nur in Ausnahmefällen denkbar sein.

 

Rz. 26

Welche Vorgehensweise zweckmäßig ist, lässt sich nicht pauschal beurteilen, vielmehr ist das stets von den Umständen des Einzelfalles abhängig. So ist während der Amtszeit des Testamentsvollstreckers die Leistungsklage gegen die Erben regelmäßig entbehrlich, da der Testamentsvollstrecker eine (als angemessen festgesetzte) Vergütung selbst aus dem Nachlass entnehmen kann. Andererseits ist die Klage auf Leistung dann erforderlich, wenn etwa der Vergütungsanspruch erst nach Beendigung der Testamentsvollstreckung geltend gemacht wird oder auch dann, wenn er sich nicht gegen die Erben sondern gegen einen Dritten, z.B. einen Vermächtnisnehmer, richtet.[41]

 

Rz. 27

 

Formulierungsbeispiel: Vergütungsklage des Testamentsvollstreckers

An das

Landgericht[42]

– Zivilkammer –

(…)

Klage

des Rechtsanwalts und Steuerberaters Fritz X

– Kläger –

gegen

1. Petra A

2. Klaus B

– Beklagte –

wegen: Testamentsvollstreckervergütung

Vorläufiger Gegenstandswert: (…) EUR

Wir bestellen uns zu Prozessbevollmächtigten des Klägers, in dessen Namen und Vollmacht wir beantragen zu erkennen:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger (…) EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, das sind weitere (…) EUR, insgesamt also (…) EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Begründung:

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger seine Vergütung als Testamentsvollstrecker des Nachlasses des am (…) verstorbenen Peter Y geltend. Sie wird wie folgt begründet:

I.

Der Erblasser Peter Y ist am (…) verstorben.

Er hat den Kläger mit letztwilliger Verfügung vom (…) zum Testamentsvollstrecker für den Nachlass ernannt.

Der Erblasser hat keine Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers angeordnet und auch keine Testamentsvollstreckervergütung letztwillig festgelegt.

Beweis: Letztwillige Verfügung vom (…) (Kopie nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes vom (…) als Anlage K1 anbei). Der Kläger hat das Amt mit Erklärung vom (…) gegenüber dem Nachlassgericht angenommen.

Dem Kläger wurde mit Datum vom (…) ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.

Beweis: Testamentsvollstreckerzeugnis vom (…) (Kopie als Anlage K2 anbei).

Die beiden Beklagten sind gemäß Erbschein des Amtsgerichtes (…) – Nachlassgericht die alleinigen Erben des Erblassers.

Beweis: Beiziehung der Nachlassakten des Amtsgerichtes (…) – Nachlassgericht –, Az. (…)

Die Beiziehung besagter Akten wird hiermit für das vorliegende Verfahren beantragt.

II.

1.

Im Rahmen der Angemessenheitsbestimmung nach § 2221 BGB geht es darum, einen Betrag zu finden, der sowohl die Interessen des Testamentsvollstreckers an einer auskömmlichen Vergütung als auch die Interessen der Zahlungspflichtigen in praktische Konkordanz bringt.[43] Die Rechtsprechung greift dabei auf eine erprobte Formel zurück, die der Bundesgerichtshof vor mittlerwe...

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