Rz. 18

Eine zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben mangels letztwilliger Anordnung ausgehandelte Vergütung ist regelmäßig angemessen[32] und daher eine ausgezeichnete und in der Praxis erprobte Möglichkeit, Streitigkeiten über die Vergütung zu vermeiden.[33] Eine solche Vereinbarung sollte möglichst zu Beginn der Tätigkeit der Testamentsvollstreckung getroffen werden. Gelingt in diesem Stadium eine einvernehmliche Regelung nicht, ist anzunehmen, dass hierüber auch bei Beendigung der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers keine Einigung zu erzielen sein wird, obwohl auch dies rechtlich zulässig und tatsächlich begrüßenswert ist. Dem Testamentsvollstrecker ist dann die laufende Dokumentation seiner Tätigkeit für die spätere Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung besonders anzuraten.

 

Rz. 19

Zweckmäßig kann eine Vereinbarung mit den Erben auch für den Fall sein, dass der Erblasser zwar testamentarisch eine Vergütungsregelung getroffen hat, diese jedoch der Höhe nach nicht ausreicht, um einen qualifizierten Testamentsvollstrecker für das Amt zu gewinnen.[34] Eine Testamentsvollstreckervergütung muss nicht nur "angemessen" sein, sondern im Einzelfall den potentiellen Testamentsvollstrecker auch wirtschaftlich überzeugen. Wenn das der Erblasser bei Abfassung seiner letztwilligen Verfügung verkannt hat, ist eine Vergütungsvereinbarung mit den Erben eine gute Korrekturmöglichkeit.

 

Rz. 20

 

Formulierungsbeispiel: Vergütungsvereinbarung mit den Erben

Frau/Herr (…) wurde ausweislich des Testamentsvollstreckerzeugnisses vom (…), Az. (…), zum Testamentsvollstrecker über den gesamten Nachlass der Erblasserin Frau (…) ernannt. Nach § 2 des notariellen Testaments der Erblasserin vom (…) sind Frau (…) und Herr (…) zu deren Erben berufen. Ein entsprechender gemeinschaftlicher Erbschein wurde am (…), Az. (…), erteilt.

Abweichend von der Regelung in § 4 Abs. 3 des notariellen Testaments vom (…) vereinbaren der Testamentsvollstrecker und die Erben über die Höhe der Testamentsvollstreckervergütung das Folgende:

Der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 3,5 % des Bruttonachlasswertes ohne Abzug der Verbindlichkeiten zzgl. etwaig anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer. Zusätzlich erhält er Ersatz seiner erforderlichen und nachgewiesenen Auslagen (ggf. ausführen und ergänzen).

Die weiteren den Testamentsvollstrecker betreffenden Anordnungen der genannten letztwilligen Verfügung, insbesondere über die Fälligkeit der Vergütung und den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers, werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

[32] FG Hessen, Urt. v. 23.10.1990 – 10 K 221/85.
[33] So auch J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 21 Rn 8; siehe auch schon Rott/Schiffer, in: Pruns, Tagungsband 3. Deutscher Testamentsvollstreckertag, 2010, S. 150.
[34] Instruktiv OLG Hamburg, Beschl. v. 4.7.2018 – 2 W 32/18 mit der Folge, dass keine Ersatztestamentsvollstreckerbestellung erfolgt.

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