Rz. 116

Wertpapierdienstleister müssen verbindliche Grundsätze definieren, umsetzen und veröffentlichen, die dem Kunden und damit auch dem Testamentsvollstrecker regelmäßig und auf Anfrage nachweisbar die bestmögliche Ausführung (Best Execution) seiner Aufträge in puncto Preis, Schnelligkeit und Sicherheit gewährleisten. Für jeden Produkttyp sind dabei die günstigsten Ausführungsplätze zu definieren. Eine regelmäßige Weitergabe einer Order z.B. an den Börsenplatz Düsseldorf ist daher nicht mehr zulässig. Ausdrückliche Weisungen des Kunden haben jedoch Vorrang.

 

Praxishinweis

Anteile an Investmentfonds gehören nicht zu den Finanzinstrumenten und fallen damit nicht unter diese Regelung. Der Testamentsvollstrecker ist daher gut beraten, wenn er der Ausgabe und damit der Zahlung eines Ausgabepreises über die Kapitalanlagegesellschaft widerspricht und stattdessen den Erwerb über die Börse veranlasst. In jüngster Vergangenheit ist im Übrigen festzustellen, dass einige Kapitalanlagegesellschaften dazu übergehen, statt eines Agios für die Rücknahme von Fondsanteilen einen Abschlag vorzunehmen.

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