Rz. 115

Nach § 31d Abs. 1 WphG ist der Kunde und damit auch der sich der Dienstleistungen bedienende Testamentsvollstrecker vor der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung über den für das Finanzinstrument bzw. die jeweilige Dienstleistung zu zahlenden Gesamtpreis zu informieren.

Hierzu müssen Art, Höhe und Berechnungen der Kosten und anderer Zahlungsverpflichtungen (Gebühren, Provisionen, Entgelte etc.) offengelegt werden.

 

Praxishinweis

Der Gesetzgeber sieht in der ersten Stufte nur eine allgemeine Information des Kunden bei der Beratung über Existenz, Art und Umfang von Zuwendungen vor. Eine Verpflichtung zur detaillierten Offenlegung besteht nur auf explizite Nachfrage. Da der Testamentsvollstrecker zur Überprüfung der Angemessenheit der durch die Einschaltung eines Dritten verursachten Kosten verpflichtet ist,[73] wird man eine entsprechende Nachfrage des Testamentsvollstreckers beim Wertpapierdienstleister annehmen müssen. Neuemissionen gehören nicht per definitionem zu den Wertpapierdienstleistungen. Daher ist hier mit versteckten Margen für den Emittenten und seinen Vermittler zu rechnen.

[73] Vgl. BGH, Urt. v. 4.11.1998 – IV ZR 266/97, FamRZ 1999, 435 zur Pflicht des Testamentsvollstreckers, die Angemessenheit der Kosten einer von einem Dritten ausgeübten Grundstücksverwaltung zu prüfen.

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