Rz. 346

In der gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Feuerversicherer geht es i.d.R. um einen Deckungsanspruch, dessen Entstehen, Erlöschen oder Höhe streitig ist. Es handelt sich um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch. Die Klage beginnt also mit der Darstellung eines zum Schadenzeitpunkt wirksamen Vertrages. Danach ist vorzutragen, dass an einer versicherten Sache zu versicherter Zeit am versicherten Ort durch ein versichertes Ereignis ein versicherter Schaden entstand, dessen Beseitigung versicherte Kosten verursacht. Hierzu gehören Angaben über

die Vertragsparteien des Versicherungsvertrages und in den Vertrag einbezogene Dritte (versicherte Personen) (Darf der Mandant überhaupt klagen?),
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes (Fällt der Versicherungsfall zeitlich unter Versicherungsschutz?),
die versicherten Sachen und das versicherte Risiko (Kam es durch ein versichertes Ereignis zu einem versicherten Schaden?),
die Versicherungssumme und Selbstbeteiligung (Wird das Klagebegehren der Höhe nach vom Versicherungsvertrag gedeckt?),
die zugrunde liegende Versicherungsbedingungen (Inwieweit weichen die Bedingungen von den kommentierten Musterbedingungen ab? Wurden sie wirksam in den Vertrag einbezogen?).
 

Rz. 347

Daneben kann ein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung stehen, der Vortrag zur tatsächlichen Beratung, dem darin liegenden Fehler, dem hypothetischen Verhalten bei fehlerfreier Beratung und eine Darstellung des entstandenen Schadens unter Abzug eventueller Ersparnisse erfordert.

 

Rz. 348

Bereits im Rahmen der Tatbestandsdarstellung muss für den Verfasser der Klageschrift feststehen, wer für welches Tatbestandsmerkmal die Beweislast trägt. Gerade im Bereich des Sachversicherungsrechts existieren zahlreiche Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers, die jedoch Vortrag z.B. zu einem typischen Lebenssachverhalt oder einem Mindestsachverhalt erfordern. Fehlt es daran, kann die Beweiserleichterung nicht greifen, so dass bestehende Vorteile verspielt werden.

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