Rz. 313

Einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles steht es entgegen, wenn sich der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Tatbegehung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat. Es gelten insoweit die Grundsätze des § 827 S. 1 BGB, wonach Unzurechnungsfähigkeit die zivilrechtliche Verantwortung grundsätzlich ausschließt.[417]

Praktische Bedeutung besitzt diese Regelung im Bereich der Feuerversicherung, wenn der Schaden beispielsweise durch Trunkenheit oder Selbstmordversuch herbeigeführt wurde.[418] Die ­Beweislast für den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit trägt der Versicherungsnehmer.[419]

 

Rz. 314

Hat sich der Versicherungsnehmer in den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit versetzt, ist es seine Aufgabe zu beweisen, dass er den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit nicht grob fahrlässig herbeigeführt hat.[420]

[417] Vgl. Palandt/Sprau, § 827 BGB Rn 1; Langheid/Wandt/Looschelders, § 81 Rn 102.
[418] Vgl. Prölss/Martin, 26. Aufl., § 16 AFB 30 Rn 1.
[419] Prölss/Martin, 26. Aufl., § 16 AFB 30 Rn 18.
[420] Boldt, S. 321 "Vorsatz".

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