Rz. 268

Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer gemäß A § 11 Nr. 1 a AFB 2010 die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren und zwar auch während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z.B. Betriebsferien). Das Merkmal "genügend häufig" ist das Gleiche wie in den VGB zur Wohngebäudeversicherung. In Literatur und Rechtsprechung war die ­Ansicht vertreten, dass sich das Intervall danach bemessen soll, binnen welcher Frist aufgrund der konkreten Einzelumstände frühestens mit einem versicherten Ereignis zu rechnen ist. Der Zeitraum zwischen den Kontrollen sollte kürzer sein als die wahrscheinliche Zeit bis zum Schadenfall.[300] Dem folgt der BGH[301] nicht. Für die Spanne des Kontrollintervalls ist auf einen durchschnittlichen und um Verständnis der Klausel bemühten Versicherungsnehmer abzustellen.[302] Er wird erkennen, dass er durch die Kontrollen die versicherten Sachen vor Schaden bewahren soll. Er versteht die Kontrolle als ein zusätzliches Hilfsmittel für die im Übrigen durch die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verringerte Gefahr. Für das Kontrollintervall ist deswegen nicht maßgeblich, innerhalb welcher Zeitspanne sich ein versichertes Ereignis einstellen kann. Entscheidend ist, wie häufig nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung der Bestand der dem Versicherungsnehmer auferlegten Sicherheitsmaßnahmen kontrolliert werden muss.[303] Die Kontrollpflicht gerade des vorübergehend stillgelegten Betriebes dient nach Ansicht des BGH also nur mittelbar der Abwendung versicherter Ereignisse. Die unmittelbare Abwendung erfolgt durch Sicherheitsvorkehrungen. Im Rahmen "genügend häufiger" Kontrollen soll der Versicherungsnehmer nur überprüfen, ob die Mittel der unmittelbaren Schadensabwendung noch intakt und ausreichend sind.

[300] OLG Bremen v. 4.3.2003 – 3 U 55/02, VersR 2003, 1569; OLG Frankfurt a.M. v. 27.1.2005 – 14 U 104/04, zfs 2006, 33 ff. m. Anm. Rixecker, S. 34; OLG Köln v. 26.7.2005 – 9 U 100/04, r+s 2006, 114 m.w.N.

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