Rz. 53

Darüber hinaus muss das Feuer entweder ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden sein oder seinen bestimmungsgemäßen Herd verlassen haben. Das Merkmal dient der Abgrenzung zwischen nicht versichertem Nutzfeuer und Schadenfeuer. Der bestimmungsgemäße Herd bezeichnet die zur Erzeugung oder Aufnahme von Feuer bestimmte Ausgangsstelle.[59] Keinen "Brand" im Sinne der AFB stellt deshalb beispielsweise ein Feuer im Ofen dar, da es seinen bestimmungsgemäßen Herd nicht verlassen hat. Bestimmungsgemäßer Herd ist z.B. auch die Kerze, nicht aber die Laterne, in der sich die Kerze befindet.[60]

 

Rz. 54

Zu unterscheiden sind zwei Gruppen von bestimmungsgemäßen Herden, nämlich ungeschütztes Feuer und geschlossene Feuerstätten.

Beispiele für ungeschützte Feuer sind:

Streichholzflamme,
Zigarettenglut,
Kerzenflamme,[61]
Gasflamme und Schweißflamme.[62]
 

Rz. 55

Geschlossene Feuerstätten sind dazu bestimmt, Feuer in sich zu bergen. Beispiele für geschlossene Feuerstätten sind:

alle Arten von Öfen, Herden, Kaminen,
komplizierte Industrieanlagen, in denen mit Feuer oder Glut gearbeitet wird.[63]
[59] Prölss/Martin/Armbrüster, § 1 AFB Rn 3.
[60] LG Köln VersR 1987, 1002.
[61] AG Hamburg VersR 1982, 335.
[62] Boldt, S. 44 "Brand".
[63] Boldt, a.a.O.; Martin, C I Rn 29.

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