Rz. 91

Für das Vorliegen eines Kriegszustandes braucht ein Krieg nicht förmlich erklärt zu werden. Entscheidend ist, dass durch einen kriegsähnlichen Zustand eine besondere Gefahrenlage für das versicherte Gut entsteht, diese in ihrem Eintritt oder Ablauf unberechenbar ist und ihr mit dem Einsatz normaler Mittel nicht mehr begegnet werden kann, wenn der einzelne Schaden wiederum adäquat auf eine solche Gefahrenlage zurückzuführen ist.[98] Der Ausschlusstatbestand greift bereits ein, wenn ein Krieg bei der Verursachung des Schadens mitgewirkt hat.[99]

 

Rz. 92

Vom Ausschlusstatbestand nicht mit umfasst werden Schäden durch Besatzungsmächte, durch Munition im Schrott oder explodierende verborgene Blindgänger nach der Beendigung des Krieges.[100] Diese Auffassung begegnet insoweit Bedenken, als sie auch verborgene Blindgänger vom Regelungsgehalt des Ausschlusstatbestandes ausnimmt. Blindgänger und alle sonstigen nach ­einem Krieg unentdeckt gebliebenen Sprengladungen begründen dasselbe ungewisse und nicht kalkulierbare Risiko wie Sprengladungen während des Krieges. Sie stellen eine adäquate Folge des Krieges dar und fallen demgemäß unter den Ausschlusstatbestand.[101]

 

Rz. 93

Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Versicherer auch für diesen Haftungsausschluss die volle Beweislast trägt.

[98] BGHZ 2, 55; BGHZ 6, 373.
[99] Boldt, S. 109 "Krieg".
[100] Boldt, S. 110 "Krieg".
[101] Ebenso Prölss/Martin/Armbrüster, § 2 AFB Rn 5.

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