Rz. 74

Gemäß § 1 Nr. 1 e AFB 87 bzw. A § 1 Nr. 1 AFB 2010 wird in der Feuerversicherung Versicherungsschutz für Schäden gewährt, die durch "Abhandenkommen" verursacht werden. Aus der gewählten Formulierung "bei einem Schadensereignis" wurde der Rückschluss hergeleitet, dass eine der versicherten Gefahren für sich genommen bereits zu einem Schaden geführt haben muss, um ein "Abhandenkommen" zu ermöglichen.[83] Die aktuelle Formulierung "durch" erfordert erkennbar einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Gefahr (Brand, Blitzschlag, Explosion, …) und der Zerstörung, der Beschädigung oder dem Abhandenkommen.

 

Rz. 75

Zeitlich muss der Schaden durch "Abhandenkommen" zwischen dem Eintritt des Schadensereignisses im Sinne der versicherten Gefahr und dem Abschluss der Rettungsmaßnahmen eintreten. Anschließend ist es Aufgabe des Versicherungsnehmers, geeignete Maßnahmen zur Sicherung der versicherten Sachen zu treffen. Werden also beispielsweise unbeschädigte Teile der versicherten Sache erst drei Wochen nach dem Abbrennen des Hauses entwendet, stellt dies kein Abhandenkommen durch Brand mehr dar.[84]

 

Rz. 76

In der Regel wird das "Abhandenkommen" durch Diebstahl verursacht. In Betracht kommen u.a. Wegnahmehandlungen durch Löschhelfer, Plünderer, Schaulustige, Möbeltransporteure oder reparierende Handwerker. Auch soll es ausreichen, wenn infolge eines Brandes Sachen unaufklärbar verschwinden, z.B. weil sie versehentlich mit Müll oder Bauschutt beseitigt werden.[85]

[83] Boldt, S. 2 "Abhandenkommen"; Martin, C VI Rn 4.
[84] Dietz, S. 128 mit Verweis auf OLG Celle VersR 1992, 608.
[85] Martin, C VI Rn 8.

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