Rz. 87

Sämtliche Schäden, die durch Erdbeben verursacht werden, sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (§ 1 Nr. 7 AFB 87 und A § 1 Nr. 5 a AFB 2010). Eine Definition für Erdbeben enthalten die AFB nicht. Eine solche findet sich allerdings in den "Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung (BEW)". Danach ist ein Erdbeben eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Vom Begriff des Erdbebens werden deshalb sonstige Erschütterungen des Erdbodens, z.B. durch Bergbau, Straßenverkehr oder Sprengungen, nicht mit umfasst.[96]

 

Rz. 88

Für das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes bedarf es keiner Mindeststärke des Erdbebens. Allerdings fällt dem Versicherer der Nachweis für das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes umso schwerer, je geringer die Stärke des Bebens war.

 

Rz. 89

Ein Teil der Literatur[97] vertritt die Auffassung, dass auch die unbewiesene Möglichkeit eines Erdbebenschadens ausnahmsweise zugunsten des Versicherers wirken soll, wenn bei zeitlichem Zusammentreffen von Sturm und Erdbeben die Ursache eines Schadens nicht zu klären ist.

Unter Berücksichtigung der generellen Beweislast des Versicherers für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Ausschlusstatbestandes begegnet diese Auffassung grundsätzlichen Bedenken. Dies folgt auch aus der ursprünglichen Regelung des § 1 Nr. 7 S. 2 AFB 30. Dort war zunächst geregelt, dass dann, wenn nicht festgestellt werden kann, ob ein Schaden durch Erdbeben verursacht wurde, bereits die überwiegende Wahrscheinlichkeit zum Nachweis ausreichen sollte. Diese Regelung war jedoch wegen Verstoßes gegen das Verbot der Beweisverlagerung gem. § 309 Nr. 12 BGB nichtig.

[96] Dietz, S. 228.
[97] Martin, F I Rn 3.

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