Rz. 329

Der Versicherer erhält mit § 16 Nr. 5 AFB 87 zwei und in A § 9 Nr. 5 a–c AFB 2010 drei Leistungsverweigerungsrechte. Diese Einreden betreffen sowohl die Gesamtleistung als auch die Abschlagszahlungen.[474] Das Leistungsverweigerungsrecht besteht, solange Unklarheiten über die Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen, z.B. bei Zweifeln über die ­Wirksamkeit der Zustimmung des Realgläubigers nach § 94 Abs. 4 VVG. Auch ein gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten laufendes behördliches oder strafrechtliches Verfahren aus Anlass des Versicherungsfalls begründet eine Einrede. Die Einschränkung in § 16 Nr. 5 b AFB 87 auf Verfahren, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, fehlt in A § 9 Nr. 5 b AFB 2010. Es dürfte jedoch rechtsmissbräuchlich sein, sich außerhalb dieser Einschränkung auf das Leistungsverweigerungsrecht zu berufen. Neu hinzugekommen ist die Möglichkeit, die Zahlung zu verweigern, solange eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgt (A § 9 Nr. 5 c AFB 2010).

[474] Prölss/Martin/Armbrüster, § 9 AFB Rn 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge