Rz. 257

Kommen die Sachverständigen ganz oder teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen, müssen die Auffassungen zur endgültigen Entscheidung dem Obmann vorgelegt werden. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Fragen innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien.

Nach dem Zugang des Gutachtens durch die Sachverständigen oder den Obmann sind deren Erklärungen bindend, soweit sie vom Umfang des Sachverständigenverfahrens gedeckt sind, und können nicht mehr widerrufen werden. Möglich ist die Berichtigung wegen offensichtlicher Fehler, Ergänzung bei Unvollständigkeit und Anfechtung gem. §§ 119, 123 BGB.[276] Allerdings sind Schätz- oder Bewertungsfehler ebenso wie das ungelesene Unterschreiben keine Anfechtungsgründe.

[276] Prölss/Martin/Voit, § 84 VVG Rn 29.

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