Rz. 321

Liegt ein unter Versicherungsschutz fallender Schadenfall vor, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarte Entschädigungsleistung zu erbringen. Gemäß § 16 AFB 87 muss die Entschädigung binnen zwei Wochen ausgezahlt werden, wenn die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt ist. A § 9 Nr. 1 a) AFB 2010 sieht vor, dass die Leistung fällig wird, wenn die Feststellungen des Versicherers zu Grund und Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Zusätzlich hat der Versicherungsnehmer einen Monat nach Meldung des Schadens einen Anspruch auf eine Abschlagszahlung auf die Versicherungsleistung.

 

Rz. 322

Die Klausel entspricht § 14 VVG.

Der Versicherer ist berechtigt, alle Erhebungen anzustellen, die nach Sachlage aus der Sicht eines verantwortungsbewusst handelnden Versicherers vernünftigerweise geboten sind, und eine Prüfung vorzunehmen.[451] Hierzu gehört es unter anderem, sich zur Feststellung des Schadengrundes und der Schadenhöhe der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen. Der Versicherer ist allerdings dazu verpflichtet, gegenüber dem Sachverständigen auf eine zügige Bearbeitung und Fertigstellung des Gutachtens zu drängen.[452]

Wurden versicherte Kosten vom Sachverständigen verbindlich festgestellt, reicht dies für den Eintritt der Fälligkeit aus. Vom Versicherer darf zur Herbeiführung der Fälligkeit nicht darüber hinaus gefordert werden, dass der Versicherungsnehmer die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nachweist und belegt.[453] Hiervon ist abzuweichen, wenn in den konkreten Bedingungen anderslautende Vereinbarungen zur Fälligkeit versicherter Kosten aufgenommen sind. Die Musterbedingungen (AFB 87 und AFB 2010) setzen versicherten Schaden und Kosten hinsichtlich der Fälligkeit gleich. Hier hat der Versicherungsnehmer also einen Anspruch auf Zahlung vor Anfall der Kosten.

 

Rz. 323

Der Versicherer ist dazu berechtigt, den Abschluss amtlicher Ermittlungsverfahren abzuwarten, Einsicht in die amtlichen Ermittlungsakten zu nehmen und deren Inhalt innerhalb angemessener Fristen zu prüfen.[454] Für ein amtliches Ermittlungsverfahren reichen bereits polizeiliche Ermittlungen ohne ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren aus.[455] Den Ermittlungen gegen den Versicherungsnehmer steht es nicht entgegen, dass das staatsanwaltliche Verfahren zunächst gegen Unbekannt und unter einem "UJs-Aktenzeichen" geführt wurde.[456]

Dieses Recht ist jedoch nicht grenzenlos. Voraussetzung für seine Ausübung ist, dass das Ergebnis der Ermittlungen überhaupt Einfluss auf die Eintrittspflicht des Versicherers nimmt bzw. nehmen kann.[457] Sind die Ermittlungsakten für die Eintrittspflicht des Versicherers von Relevanz, steht ihm eine maximale Prüfungszeit von zwei Wochen zu.[458] Neben der Ermittlungsakte müssen dem Versicherer weitere Informationen vorliegen. In der Rechtsprechung werden Überlegungsfristen von 2–4 Wochen für angemessen gehalten.[459]

 

Rz. 324

Erklärt der Versicherer endgültig die Ablehnung von Versicherungsleistungen, so tritt mit dem Zugang dieser Erklärung Fälligkeit ein.[460] Durch die endgültige Ablehnung stellt der Versicherer klar, dass es keiner weiteren Entschließung und keiner weiteren Ermittlung zu Anspruchsgrund oder -höhe bedarf. Es besteht also auch kein Grund, die Fälligkeit hinauszuschieben. Dann ist auch keine Mahnung des Versicherungsnehmers mehr erforderlich, um den Verzug des Versicherers herbeizuführen.

[451] Prölss/Martin/Armbrüster, § 14 VVG Rn 8 f. m.w.N.
[452] OLG Hamm VersR 1994, 717.
[454] BGH r+s 1993, 188.
[456] OLG Oldenburg r+s 2000, 424, 425.
[457] Langheid/Rixecker/Rixecker, § 14 Rn 9 mit Verweis auf BGH v. 9.1.1991 – IV ZR 97/89, NJW-RR 1991, 537.
[458] Langheid/Rixecker/Rixecker, § 14 Rn 7.
[459] Prölss/Martin/Armbrüster, § 14 VVG Rn 9 m.w.N.
[460] BGH v. 22.3.2000 – IV ZR 233/99, VersR 2000, 753 f.; BGH v. 27.9.1989 – IVa ZR 156/88, VersR 1990, 153.

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