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Auch hier gelten die Grundsätze des Schadenersatzrechts bei Verkehrsunfällen. Die bei einem Unfall verletzte Person, die ganz oder teilweise mit der Haushaltsführung betraut ist, hat einen eigenen Schadenersatzanspruch. Die Beeinträchtigung der Fähigkeit, Hausarbeiten durchzuführen, ist nach den fiktiven Kosten für eine Hilfskraft zu bemessen, und zwar auch dann, wenn Ehepartner oder andere Familienangehörige die Hausarbeit durchführen.[7] Zu den einzelnen Berechnungsmethoden gibt es eine Vielzahl von Tabellen und Rechtsprechungsbeispielen.[8] Der Bundesgerichtshof[9] bestätigt, dass diese Tabellen eine geeignete Schätzungsgrundlage sein können.

Bei einer 20 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit scheidet ein Haushaltsführungsschaden in der Regel aus.[10]

[7] OLG Düsseldorf, NZV 2007, 40.
[8] U.a. Schulz-Borck/Pardey, Der Haushaltsführungsschaden.
[9] VI ZR 183/08, VersR 2009, 515 = SP 2009, 143.
[10] KG, SP 2004, 299; Halm/Kreuter/Schwab, AKB-Kommentar, Fahrerschutzversicherung, Rn 29.

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