Rz. 55

Objektive Kriterien, wie Gesetze, übliche Standards, wissenschaftliche Untersuchungsergebnisse oder Rechtsprechung sind durch ihre Unabhängigkeit von den Verhandlungs- und Konfliktparteien definiert. Bei Machtungleichgewichten zwischen den Parteien selbst darf auch die übermächtig erscheinende Partei keinen Einfluss auf die Gestaltung der Kriterien haben, um eine Übervorteilung der "schwächeren Partei" zu vermeiden.[44]

[44] Rosner, S. 168.

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