Rz. 333

 

Praxishinweis

Wirkt der Anwalt bei der Auseinandersetzung mit, muss er seinen Mandanten über die Gefahren einer Teilauseinandersetzung (s. Rdn 201) informieren. Unter Umständen wird dabei übersehen, dass noch Verbindlichkeiten bestehen, für die dann der eigene Mandant evtl. unbeschränkt haftet, während der "andere" Miterbe vermögenslos geworden ist und der Nachlass nicht mehr ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu erfüllen.

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