Rz. 287

In §§ 363372 FamFG ist das Vermittlungsverfahren des Nachlassgerichts geregelt. Nach § 3 Nr. 2 lit. c) RPflG ist für das Verfahren der Rechtspfleger zuständig.[566] Der Raum, der dem Vermittlungsverfahren in der Lit. eingeräumt wird, steht im umgekehrten Verhältnis zur praktischen Relevanz: Das Verfahren hat kaum praktische Bedeutung, was vor allen Dingen an § 370 S. 1 FamFG liegt: Danach ist das Verfahren auszusetzen, wenn sich "Streitpunkte ergeben". Ist es möglich, die unstreitigen Punkte gesondert in einer Urkunde zu erfassen, so hat das Gericht dies zu veranlassen, § 370 S. 2 FamFG. Gerade die "streitigen" Punkte sind es jedoch, die regelmäßig die Entscheidung durch einen Dritten erfordern. Durch § 370 FamFG hat aber jeder Miterbe zu jeder Zeit die Möglichkeit, das Vermittlungsverfahren zu "sabotieren". Dem Rechtspfleger stehen im Vermittlungsverfahren keine verfahrensrechtlichen "Sanktionen" zur Verfügung.

 

Rz. 288

Einzig gegenüber dem gem. § 365 FamFG geladenen aber nicht erschienen Miterben kann unter den Voraussetzungen des § 366 Abs. 3 FamFG die Zustimmung zur Teilungsvereinbarung ersetzt werden. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass ein Miterbe nicht erscheint und trotz Belehrung gem. § 365 Abs. 3 FamFG nicht die Anberaumung eines neuen Termins beantragen wird, bietet das Verfahren gegenüber dem ordentlichen Zivilprozess mit der Möglichkeit des Versäumnisurteils keine Vorteile. Dies vor allen Dingen auch aufgrund der Möglichkeit, im Zivilverfahren durch öffentliche Zustellung zu laden (im Gegensatz hierzu § 365 Abs. 1 S. 2 FamFG) sowie der regelmäßig deutlich kürzeren Fristen im Zivilprozess.

 

Rz. 289

Das Vermittlungsverfahren bietet daher keinerlei Vorzüge: Die bloße "Beurkundung" der unstreitigen Punkte hingegen bedarf nicht der Durchführung des Vermittlungsverfahrens.

[566] Dem Richter bleibt lediglich gem. § 3 Nr. 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 8 RPflG die Genehmigung gem. §§ 368 Abs. 3, 371 Abs. 1 FamFG vorbehalten.

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