Rz. 349

Gehört eine Immobilie zum Nachlass, sind alle Miterben im Grundbuch einzutragen, § 47 GBO. Der Eintragung ist der Hinweis auf die Erbengemeinschaft hinzuzusetzen. Der Anteil des Miterben an der Erbengemeinschaft ist nicht anzugeben.[648] Der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs kann von jedem Miterben erfolgen, § 13 Abs. 1 S. 2 GBO.[649] Er muss darauf gerichtet sein, dass gleichzeitig alle Miterben eingetragen werden, denn das Grundbuch muss den neuen Rechtszustand insgesamt richtig wiedergeben. Die Zustimmung der übrigen Miterben, § 22 Abs. 2 GBO, muss in der Form des § 29 GBO erfolgen. Entbehrlich ist die Zustimmung in den Fällen der §§ 22, 35 GBO. Ersetzt werden kann die Zustimmung durch rechtskräftige Verurteilung.[650]

 

Rz. 350

Bei Pfändung eines Erbteils entsteht dadurch kein Recht an dem Grundstück, sondern (lediglich) an dem Erbteil. Dieses Recht kann dann wiederum bspw. zur Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG genutzt werden.

[648] Demharter, GBO, § 47 Rn 22: "Widerspricht dem Wesen des Gesamthandsverhältnisses und kann die Eintragung inhaltlich unzulässig machen".
[649] KG OLGE 41, 154, 155.
[650] Soergel/Lettmaier, § 2032 Rn 65.

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