Rz. 349
Gehört eine Immobilie zum Nachlass, sind alle Miterben im Grundbuch einzutragen, § 47 GBO. Der Eintragung ist der Hinweis auf die Erbengemeinschaft hinzuzusetzen. Der Anteil des Miterben an der Erbengemeinschaft ist nicht anzugeben.[648] Der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs kann von jedem Miterben erfolgen, § 13 Abs. 1 S. 2 GBO.[649] Er muss darauf gerichtet sein, dass gleichzeitig alle Miterben eingetragen werden, denn das Grundbuch muss den neuen Rechtszustand insgesamt richtig wiedergeben. Die Zustimmung der übrigen Miterben, § 22 Abs. 2 GBO, muss in der Form des § 29 GBO erfolgen. Entbehrlich ist die Zustimmung in den Fällen der §§ 22, 35 GBO. Ersetzt werden kann die Zustimmung durch rechtskräftige Verurteilung.[650]
Rz. 350
Bei Pfändung eines Erbteils entsteht dadurch kein Recht an dem Grundstück, sondern (lediglich) an dem Erbteil. Dieses Recht kann dann wiederum bspw. zur Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG genutzt werden.
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