1. Ertragsteuer

 

Rz. 337

Wird ein Erbteil verschenkt, entstehen weder Anschaffungskosten noch Veräußerungserlöse.[633] Wir der Erbteil verkauft, so hat der Käufer Anschaffungskosten und der veräußernde Miterbe einen Veräußerungserlös.[634] Der Käufer haftet neben dem ursprünglichen Miterben für entstehende Steuern, § 2382 Abs. 1 S. 1 BGB. Auch die das Vorkaufsrecht gem. § 2034 BGB ausübenden Miterben treten an die Stelle des ursprünglichen Erwerbers, § 464 Abs. 2 BGB und haften entsprechend ihrem – nun höheren – Anteil für entstehende Steuern.

[633] BMF-Schreiben vom 14.3.2006 IV B 2 – S 2242 – 7/06 – "Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft", BStBl I 2006, 253, Tz 40.
[634] Einzelheiten im BMF-Schreiben v. 14.3.2006 IV B 2 – S 2242 – 7/06 – "Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft", BStBl I 2006, 253, 40 ff.

2. Erbschaftsteuer

 

Rz. 338

Der veräußernde Miterbe bleibt auch nach der Veräußerung Schuldner der Erbschaftsteuer, § 20 Abs. 1 ErbStG. Der Erwerber haftet daneben gem. § 20 Abs. 3 ErbStG bis zur Auseinandersetzung mit dem erworbenen Erbanteil, selbst wenn im Innenverhältnis zwischen Käufer und Miterbe etwas andere geregelt sein mag. Dies gilt auch bei Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Miterben gem. § 2034 BGB.

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