Rz. 361

Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. vom 1.2.2017[665]

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese DSE-Schiedsordnung findet Anwendung auf alle Streitigkeiten, für die sie letztwillig verfügt oder in einer, in der Form des § 1031 ZPO von den Schiedsparteien vorab oder nach Eintritt des Streitfalles getroffenen Schiedsvereinbarung, verabredet worden ist – und dabei insbesondere auf Streitigkeiten, die sich aus und im Zusammenhang mit einer Verfügung von Todes wegen, einer vorweggenommenen Erbfolge, gesellschaftsrechtlichen Nachfolgefragen oder einer Vorsorgevollmacht ergeben.

(2) Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gem. § 2 Abs. 2 aktuelle Fassung der DSE-Schiedsordnung, es sei denn, die Schiedsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(3) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere die §§ 1025 ff. gelten ergänzend.

§ 2 Eröffnung des Schiedsverfahrens und Übersendung von Schriftstücken

(1) Der Schiedskläger hat die Schiedsklageschrift bei der Bundesgeschäftsstelle der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE-Bundesgeschäftsstelle) einzureichen.

(2) Das schiedsgerichtliche Verfahren beginnt mit dem Tag, an dem die Schiedsklageschrift des oder der Schiedskläger bei der Bundesgeschäftsstelle der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE-Bundesgeschäftsstelle) eingegangen ist. Ab diesem Tage ist das Verfahren schiedshängig.

(3) Schiedsklage, Sachanträge und Klagerücknahmen, Ladungen, fristsetzende Verfügungen und Entscheidungen des Schiedsgerichts, auch verfahrensbeendende Entscheidungen, insbesondere Schiedssprüche, sowie sonstige Mitteilungen im Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren, sind den Beteiligten auf angemessene Weise kundzugeben. Hierbei muss der Nachweis des Zugangs gewährleistet sein. In der Wahl der Übersendungsart sind die Schiedsparteien, das Schiedsgericht und die DSE-Bundesgeschäftsstelle frei.

(4) Ist der Aufenthalt oder der Sitz einer Schiedspartei unbekannt, gelten Schriftstücke mit dem Tag als empfangen, an dem sie bei ordnungsgemäßer Übermittlung an der von dem Adressaten zuletzt bekannt gegebenen Postanschrift hätten empfangen werden können. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt der Empfang mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt.

§ 3 Inhalt der Klageschrift und Kosten des Verfahrens

(1) Die Schiedsklage muss enthalten:

a) die Bezeichnung der Parteien (Name, Anschrift),

b) eine beglaubigte Kopie der die Schiedsordnung enthaltenden Verfügung von Todes wegen samt nachlassgerichtlichem Eröffnungsprotokoll oder das Original des Schiedsvertrages,

c) die Angabe des Streitgegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs,

d) einen bestimmten Antrag.

(2) Die Schiedsklage soll enthalten:

a) Angabe zur Höhe des vorläufigen Streitwertes,

b) Geburtsdaten der Parteien, deren Staatsangehörigkeit, Verwandtschafts- und Familienverhältnisse,

c) erforderliche Anzahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen.

(3) Der Schiedskläger hat mit Einreichung der Schiedsklage die gemäß § 13 (7) zu zahlenden Vorschüsse an die Bundesgeschäftsstelle zu entrichten.

(4) Nach Zahlungseingang wird die Schiedsklageschrift von der DSE-Bundesgeschäftsstelle an den Schiedsbeklagten nach § 2 III der Schiedsordnung, übersandt.

(5) Soweit der Schiedskläger die Gebühren gem. Abs. 3 nicht gezahlt hat, hat die DSE-Bundesgeschäftsstelle den Schiedskläger und den oder die Schiedsbeklagten unter formloser Übersendung einer Abschrift der Klageschrift aufzufordern, den erforderlichen Betrag innerhalb einer von der DSE-Bundesgeschäftsstelle zu setzenden Frist zu bezahlen. Die Zahlungsfrist kann angemessen verlängert werden.

(6) Jede Schiedspartei hat das Recht, die Gebühren auch gegen den Willen einer anderen Schiedspartei zu erbringen.

(7) Werden die Gebühren nicht fristgerecht gezahlt, erfolgt keine Übersendung der Schiedsklageschrift an den Beklagten. Für das bisherige Verfahren wird eine 1/4 Gebühr fällig, die von der klagenden Partei zu entrichten ist.

(8) Die Bundesgeschäftsstelle ist in jeder Lage des Verfahrens berechtigt, Vorschüsse anzufordern, sofern eine Erhöhung des Streitwertes absehbar ist. § 3 Abs. 5 und 6 finden entsprechende Anwendung.

§ 4 DSE-Schiedsrichter und Zusammensetzung des Schiedsgerichtes

(1) Die DSE führt eine Liste, in der die DSE-Schiedsrichter eingetragen sind. Aus dieser Liste ernennt der DSE-Vorstand jeweils nach pflichtgemäßem Ermessen den oder die Schiedsrichter für das betreffende Schiedsverfahren. Über die Aufnahme und Löschung der DSE-Schiedsrichter in die Liste, entscheidet der DSE-Vorstand abschließend und nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Entscheidung sind die Grundsätze zu beachten, die vom Vorstand in einer Geschäftsordnung zur Berufung von Schiedsrichtern festgelegt sind.

(2) Jeder DSE-Schiedsrichter hat sein Amt nach bestem Wissen und Gewissen unabhängig von Weisungen auszuüben. Er muss insbesondere un...

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