Rz. 334
Seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH sind Erbfall und Erbauseinandersetzung als selbstständiger Rechtsvorgang zu beurteilen.[628] Die Finanzverwaltung hat aufgrund des Beschlusses mit dem BMF-Schreiben vom 11.1.1993 zur "Ertragsteuerlichen Behandlung der Erbengemeinschaft" Stellung genommen;[629] aktuell ist das BMF-Schreiben vom 14.3.2006.[630] Zu den einzelnen Einkunftsarten ist daher dieses BMF-Schreiben heranzuziehen.
Rz. 335
Bis zu ihrer Auseinandersetzung wird die Erbengemeinschaft steuerlich bei den Überschusseinkünften wie eine Bruchteilsgemeinschaft gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO und bei den Gewinneinkünften als Mitunternehmerschaft behandelt.[631]
Rz. 336
Hat der Erblasser Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung/Verpachtung gehabt, so bestimmt nach dem Erbfall die Erbengemeinschaft über die weitere Verwendung. Der Erbengemeinschaft fließt auch der Ertrag zu, so dass sie gemeinsam den Tatbestand der Einkunftserzielung i.S.v. §§ 20 bzw. 21 EStG erfüllen und jeder Miterbe entsprechend seinem Anteil an der Erbengemeinschaft besteuert wird.[632]
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