Rz. 100

War eine Maßnahme für die Erhaltung des Nachlasses ungeeignet, so ist sie weder für die Miterben verbindlich noch nach außen wirksam.[281] Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Erbengemeinschaft eventuell nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet wird. Es erscheinen aber kaum Maßnahmen denkbar, die zwar die Voraussetzungen des § 683 BGB erfüllen (Geschäftsführung entsprach Interesse und wirklichem oder mutmaßlichem Willen des Geschäftsherrn), jedoch kein Fall der ordnungsgemäßen Verwaltung sind. Daher wird sich meist ein Anspruch der Erbengemeinschaft gegenüber dem Handelnden aus § 678 BGB ergeben.

[281] BGH NJW 1958, 2061.

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