Rz. 275

Ausschließlich die Abkömmlinge des Erblassers sind von der Ausgleichung betroffen. Insbesondere der Ehegatte aber auch sonst andere Miterben nehmen nicht an der Ausgleichung teil, weder aktiv noch passiv:

Zitat

"Ahnen und Gatten werfen nichts ein"[539]

Die Abkömmlinge müssen nach § 2050 BGB als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen. Es ist jedoch nicht notwendig, dass alle Abkömmlinge aufgrund gesetzlicher Erbfolge erben. Diejenigen Abkömmlinge, die aufgrund gesetzlicher Erbfolge erben (§ 2088 BGB), entsprechend in einer letztwilligen Verfügung als Erben eingesetzt wurden (§ 2052 Alt. 1 BGB) oder deren Erbquote zueinander verhältnismäßig den gesetzlichen Erbquoten entspricht (§ 2052 Alt. 2 BGB) bilden dann die jeweilige Ausgleichsgruppe.[540]

[539] Cohn, Das neue deutsche bürgerliche Recht in Sprüchen, § 2050, Bd. 4 Erbrecht, 1900.
[540] Lange/Kuchinke, ErbR § 15 III 1 Fn 16; BeckOGK/Rißmann, BGB § 2050 Rn 16.

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