Rz. 358
Für die Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt es allein auf die Vermögensverhältnisse des klagenden Miterben an. Ein sittenwidriger Umgehungsversuch kann vorliegen, wenn vermögende Miterben einen vermögenslosen Miterben "vorschieben".[663]
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