Rz. 52

GmbH-Anteile gehen ebenso auf die Erbengemeinschaft über[136] wie Anteile an einer Personengesellschaft oder eines Einzelhandelsgeschäfts:[137] Die Geschäftsanteile der GmbH[138] sind gem. § 15 Abs. 1 GmbHG vererblich. Dies kann auch nicht durch eine Satzung ausgeschlossen werden. Die Satzung kann jedoch vorsehen, dass der Geschäftsanteil an eine bestimmte Person, die Gesellschaft oder an einen von der Gesellschaft benannten Dritten abgetreten werden muss.[139]

[136] BGH NJW 1985, 2592, 2593.
[137] BGH NJW 1985, 136, 137.
[138] Zu Einzelheiten bzgl. Kapitalgesellschaften vgl. Rißmann/Unger, Die Erbengemeinschaft, § 16 Rn 156 ff.; Rn 192 ff. (AG), Rn 213 ff. (Genossenschaft), Rn 225 f. (KGaA), Rn 227 ff. (Limited).
[139] Perzborn, RNotZ 2017, 405, 416.

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