Rz. 341

Die einkommensteuerlichen Probleme, die bzgl. der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auftreten können, sind vielfältig und es können sich teilweise regelrecht dramatische Auswirkungen ergeben, wenn bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die steuerliche Seite nicht ständig "im Auge behalten" wird. Eine umfassende Übersicht aller möglichen Probleme ist hier nicht möglich. Vielmehr geht es darum, generell für die steuerlichen Fragen das Problembewusstsein zu "schärfen", um rechtzeitig geeigneten Rat von spezialisierten Rechtsanwälten und spezialisierten Steuerberatern einzuholen. In Anlehnung an Landsittel[636] werden daher nachfolgend lediglich zwei "Schlagworte" herausgegriffen.[637]

[636] Landsittel, Gestaltungsmöglichkeiten bei Erbfall und Schenkung, Rn 588.
[637] Ausführlich Rißmann/Unger, Die Erbengemeinschaft, § 18 Rn 33 ff.

a) Ausgleichszahlungen

 

Rz. 342

Im Falle der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft werden regelmäßig Ausgleichszahlungen zwischen den Erben fließen, soweit nicht der gesamte Nachlass versilbert, sondern unter den Erben aufgeteilt worden ist. Derartige Ausgleichszahlungen werden auch dann fällig, wenn der Erblasser im Rahmen einer Teilungsanordnung gem. § 2048 BGB den Erben Gegenstände mit verschiedenen Werten zugewandt hat. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, ob der Erblasser die Gegenstände tatsächlich im Rahmen einer Teilungsanordnung zugewandt hat oder vielmehr das Vorausvermächtnis gewählt hat: Wer durch Teilungsanordnung "mehr" erhält und Ausgleichszahlungen leisten muss, hat i.H.d. Zahlung Anschaffungskosten, da die Auseinandersetzung nun einen Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang darstellt.[638]

 

Rz. 343

Ergibt sich aus der Verfügung des Erblassers, dass dem begünstigten Erben nicht bloß der Gegenstand, sondern dazu auch die Früchte i.R.d. Teilungsanordnung zugewandt worden sind, ist die Teilungsanordnung auch steuerlich zu beachten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Teilungsanordnung auch – wie vom Erblasser vorgesehen – vollzogen wird.[639] Der BFH ist damit ausdrücklich vom BMF-Schreiben vom 11.1.1993[640] abgewichen. Das BMF hat das BMF-Schreiben vom 11.1.1993 durch das BMF-Schreiben vom 5.12.2002[641] und hiernach durch das Schreiben vom 14.3.2006[642] ergänzt: Die zeitliche Begrenzung für die rückwirkende Zurechnung der Einkünfte ist danach weggefallen.[643] Nach Tz.9 muss jedoch u.a. eine "klare und rechtlich bindende Vereinbarung über die Auseinandersetzung und ihre Modalitäten vorliegen".[644]

 

Rz. 344

Die Erfüllung eines Vermächtnisses stellt hingegen kein Entgelt für den Erwerb des Erbteils dar. Wurde bspw. ein Nachlassgegenstand im Rahmen eines Vorausvermächtnisses einem Miterben übertragen, so ist dies einkommensteuerlich selbst dann kein relevanter Vorgang, wenn in einem weiteren Vorausvermächtnis dem anderen Miterben eine Ausgleichszahlung zugewandt wird.

[638] BMF-Schreiben v. 14.3.2006 IV B 2 – S 2242 – 7/06 – "Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft", BStBl I 2006, 253, Tz 28.
[640] BMF-Schreiben v. 14.3.2006 IV B 2 – S 2242 – 7/06 – "Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft", BStBl I 2006, 253, Tz 8 u. 9.
[641] BMF-Schreiben v. 5.12.2002 – IV A 6 –S 2242–25/02 – zur Berücksichtigung des BFH-Urt. v. 4.5.2000 – IV R 10/99 –, BStBl I 2002, 1392.
[642] BMF Schreiben v. 14.3.2006 IV B 2 – S 2242 – 7/06 – "Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft", BStBl I 2006, 253.
[643] BMF-Schreiben v. 14.3.2006 IV B 2 – S 2242 – 7/06 – "Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft", BStBl I 2006, 253, Tz 8.
[644] Zu weiteren Einzelheiten s. BMF-Schreiben v. 14.3.2006 IV B 2 – S 2242 – 7/06 – "Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft", BStBl I 2006, 253, Tz 9 u. 76.

b) Betriebsvermögen

 

Rz. 345

Befindet sich Betriebsvermögen[645] im Nachlass, so ist höchste Aufmerksamkeit bzgl. der Auseinandersetzung geboten. Zwar sollten im Idealfall bereits zu Lebzeiten die notwendigen Vorkehrungen getroffen worden sein, um das unerwünschte Verwirklichen von Steuertatbeständen zu verhindern. Aber auch bei der Auseinandersetzung lassen sich negative steuerliche Folgen noch vermeiden, wenn gar keine oder keine sinnvollen Vorkehrungen durch den Erblasser getroffen worden waren.

 

Rz. 346

 

Beispiel

Erblasser Max Meier war Eigentümer eines Innenstadtgrundstücks mit einem Buchwert von 200.000 EUR und einem Verkehrswert von 2 Mio. EUR. Er war zugleich Gesellschafter der M-GmbH (Anschaffungskosten 100.000 EUR, Verkehrswert 2 Mio. EUR). Das Grundstück war an die GmbH verpachtet und wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH. Max hinterlässt ein Testament, wonach seine Kinder Daniel und Anna je zur Hälfte Erben sind. Aufgrund von Teilungsanordnungen, also jeweils unter Anrechnung auf ihre Erbteile, soll Daniel das Innenstadtgrundstück und Anna die Anteile von Max an der M-GmbH erhalten.

Die Kinder setzen die Erbengemeinschaft entsprechend auseinander. Die bisherige Betriebsaufspaltung endet aufgrund der Erbauseinandersetzung, da durch die nunmehr untersc...

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