Rz. 46
Das Einzelunternehmen ist vererblich, § 22 Abs. 1 HGB, und geht auf die Miterben über.[124] Die Miterben können in gesamthänderischer Verbundenheit ohne zeitliche Begrenzung und ohne gesellschaftlichen Zusammenschluss ein ererbtes Handelsgeschäft in ungeteilter Erbengemeinschaft fortführen.[125] Die Umwandlung in eine Handelsgesellschaft ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber aufgrund der Probleme bei der Fortführung durch eine Erbengemeinschaft anzustreben.[126] Denn sinnvoll dürfte die Fortführung durch die Erbengemeinschaft nur in seltenen Fällen sein, da sich u.a. Schwierigkeiten bei der Führung des Geschäfts und der Haftung ergeben.[127] Die Führung des Geschäfts steht den Miterben entsprechend § 2038 BGB gemeinschaftlich zu. Die Miterben können das Unternehmen unter der alten Firma mit oder ohne Nachfolgezusatz fortführen, § 22 HGB. Sie können das Unternehmen auch unter einer neuen Firma weiterführen. Wegen des notwendigen Rechtsformzusatzes gem. § 19 HGB muss kenntlich gemacht werden, dass Miterben in gesamthänderischer Verbundenheit Inhaber der Firma sind.[128]
Rz. 47
Allein durch Zeitablauf wird aus dem durch die Erbengemeinschaft fortgeführten Einzelunternehmen keine OHG.[129] Notwendig ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Dies soll auch konkludent erfolgen können.[130] Hierzu ist jedoch – wie bei jeder stillschweigenden Willenserklärung – ein Verhalten erforderlich, dass den Schluss zulässt, sämtliche Miterben wollten das Geschäft nunmehr in Form einer OHG führen. Zeitablauf allein scheidet als Kriterium auch nach Auffassung des BGH und des BFH für die Annahme eines konkludent abgeschlossenen Vertrags aus.[131] Fehlte den Miterben Erklärungsbewusstsein bei ihrer Handlung, wäre ein derartiger Abschluss eines Gesellschaftsvertrags jedenfalls anfechtbar gem. §§ 119, 121, 143 BGB.[132]
Rz. 48
Zur Haftung der Erbengemeinschaft s. unten Rdn 58.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen