Rz. 82
Im Rahmen von § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB ist die außerordentliche Verwaltung gemeint. Die ordentliche Verwaltung wird von § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB erfasst.[215] Außerordentliche Verwaltung bezeichnet Maßnahmen, die für den Nachlass eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.[216]
Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen sind bspw.:
▪ | Anregung zur Aufhebung einer Nachlassverwaltung[217] |
▪ | Umänderung der Erbengemeinschaft in eine werbende Gesellschaft[218] |
▪ | Umwandlung eines Gewerbes in ein Unternehmen einer anderen Branche.[219] |
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