Rz. 82

Im Rahmen von § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB ist die außerordentliche Verwaltung gemeint. Die ordentliche Verwaltung wird von § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB erfasst.[215] Außerordentliche Verwaltung bezeichnet Maßnahmen, die für den Nachlass eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.[216]

Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen sind bspw.:

Anregung zur Aufhebung einer Nachlassverwaltung[217]
Umänderung der Erbengemeinschaft in eine werbende Gesellschaft[218]
Umwandlung eines Gewerbes in ein Unternehmen einer anderen Branche.[219]
[215] Siehe hierzu unten Rdn 89 ff.
[216] Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Erbrecht, § 12 Rn 43.
[217] MüKo/Gergen, § 2038 Rn 35 (wegen der daraus resultierenden Haftungsgefahr für die Miterben).
[218] Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Erbrecht, § 12 Rn 43.
[219] MüKo/Gergen, § 2038 Rn 35.

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