Rz. 23
Da das einstweilige Anordnungsverfahren als selbstständiges Verfahren gem. § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG ausdrücklich ohne Bindung an ein Hauptsacheverfahren normiert ist, verweist § 51 Abs. 4 FamFG darauf, dass für die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens die allgemeinen Vorschriften gelten.
Die Kosten des Eilverfahrens sind daher nicht Teil eines – gar nicht zwingend notwendigen – Hauptsacheverfahrens. Das Gericht hat eine eigene Kostengrundentscheidung in Anwendung der §§ 80 ff. FamFG zu treffen, sodass über die Kosten des Eilverfahren nach Beschlussfassung selbstständig abgerechnet werden kann.[24]
Rz. 24
Neben diesen allgemeinen Vorschriften der §§ 80 ff. FamFG finden sich Sondervorschriften in § 132 FamFG (Eheaufhebung), § 150 FamFG (Scheidungs- und Folgesachen), § 183 FamFG (Vaterschaftsanfechtung).
Die §§ 80 ff. FamFG greifen also ein, wenn es keine speziellen Kostenvorschriften gibt.
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