Rz. 23

Da das einstweilige Anordnungsverfahren als selbstständiges Verfahren gem. § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG ausdrücklich ohne Bindung an ein Hauptsacheverfahren normiert ist, verweist § 51 Abs. 4 FamFG darauf, dass für die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens die allgemeinen Vorschriften gelten.

Die Kosten des Eilverfahrens sind daher nicht Teil eines – gar nicht zwingend notwendigen – Hauptsacheverfahrens. Das Gericht hat eine eigene Kostengrundentscheidung in Anwendung der §§ 80 ff. FamFG zu treffen, sodass über die Kosten des Eilverfahren nach Beschlussfassung selbstständig abgerechnet werden kann.[24]

 

Rz. 24

Neben diesen allgemeinen Vorschriften der §§ 80 ff. FamFG finden sich Sondervorschriften in § 132 FamFG (Eheaufhebung), § 150 FamFG (Scheidungs- und Folgesachen), § 183 FamFG (Vaterschaftsanfechtung).

Die §§ 80 ff. FamFG greifen also ein, wenn es keine speziellen Kostenvorschriften gibt.

[24] BT-Drucks 16/6308, S. 442; vgl. van Els, FuR 2008, 409.

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