Rz. 121

Im Gesuch auf Erlass eines Arrestes sind Arrestanspruch und Arrestgrund sowie die Prozessvoraussetzungen, insbesondere (etwa im Zusammenhang mit Ausländern) die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes glaubhaft zu machen. Eidesstattliche Versicherungen der betroffenen Parteien selbst sind, je stärker der Eingriff wirkt, einer besonders vorsichtigen Würdigung zu unterziehen.[111] Zeichnet sich ab, dass die Glaubhaftmachung des Vorbringens auf Schwierigkeiten stößt, kann der Antragsteller Sicherheitsleistung nach § 108 ZPO anbieten, die das Gericht gem. § 921 Abs. 2 ZPO berücksichtigen kann.

[111] Anders/Gehle/Hartmann, § 920 ZPO Rn 9.

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