Rz. 70

In § 212 FamFG wird der Begriff der Familienstreitsachen auf Unterhaltssachen (§ 231 FamFG), güterrechtliche Verfahren (§ 261 FamFG), sonstige Familiensachen (§ 266 FamFG) und die hierzu entsprechenden Vorschriften für Lebenspartnerschaften (§ 269 Abs. 1 und 2 FamFG) ausdrücklich beschränkt. Angesprochen sind hier also die Verfahren, in denen sich die Parteien wie in einem Zivilprozess gegenüberstehen.[63]

Gem. § 119 Abs. 1 S. 1 FamFG wird in diesen Familienstreitsachen auf die Vorschriften des Gesetzes über die einstweilige Anordnung verwiesen, sodass folglich die §§ 49 ff. FamFG zur Anwendung kommen.

Gleichwohl ergibt sich aus den rechtlichen Grundvorschriften der Kostentragungspflicht die Möglichkeit, dass auch für die Einleitung solcher einstweiligen Anordnungen grundsätzlich Vorschüsse über § 246 Abs. 1 FamFG geltend gemacht werden können.

[63] Vgl. Friederici/Kemper, Familienverfahrensrecht, § 112 FamFG Rn 3.

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