Rz. 102

Ab Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahren gelten als materiellrechtliche Anspruchsgrundlage zwischen den Eheleuten für den Getrenntlebensunterhalt §§ 1361 ff. BGB und für den Nachscheidungsunterhalt die §§ 1570 ff. BGB. Zum Getrenntlebensunterhalt gehört auch ein möglicher Sonderbedarf.[81]

 

Rz. 103

Der Antrag ist auf eine bestimmte Zahlung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zu richten. Die Geltendmachung von Rückständen ist ausgeschlossen, da das Verfahren allein den laufenden Unterhaltsschutz des Antragstellers bezweckt.[82]

 

Rz. 104

Dem antragstellenden Ehepartner obliegt es, sämtliche Voraussetzungen seines Unterhaltsantrages glaubhaft zu machen. Hierzu gehört u.a. das Ausbleiben jeglicher oder die Erbringung zu geringer Unterhaltszahlungen trotz Mahnung, nicht unbedingt das Vorliegen einer Notlage.[83]

 

Rz. 105

Das Regelungsbedürfnis ist darzulegen. Hieran fehlt es, wenn etwa nach entsprechender Aufforderung der Unterhaltsschuldner ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis in vollstreckbarer Form abgegeben hat. Liegt allerdings nur teilweise Titulierung vor, bleibt das Regelungsbedürfnis im Übrigen bestehen.[84]

 

Rz. 106

 

Hinweis

Da wegen der Selbstständigkeit der einstweiligen Unterhaltsanordnungen zwischen Eheleuten nicht mehr in zeitliche Bereiche vor und nach Einreichung des Scheidungsantrages getrennt wird, ergibt sich hinsichtlich des Unterhaltsumfangs, welcher mit der einstweiligen Anordnung geltend gemacht wird, die Schwierigkeit, wie mit der Beantragung eines Krankenvorsorge- bzw. Rentenvorsorgeunterhaltsanspruchs im einstweiligen Anordnungsverfahren verfahren werden soll.

Leben die Parteien getrennt, erstreckt sich der Unterhaltsanspruch allein auf den "Elementarunterhalt", was unstreitig sein dürfte. Ist ein Scheidungsverfahren anhängig, erstreckt sich auch im einstweiligen Anordnungsverfahren der Unterhaltsanspruch auf Elementar- und Rentenvorsorgeunterhalt, da ab Einreichung der Scheidung für den unterhaltsfordernden Ehepartner keine Teilhabe mehr an der Anwartschaftsentwicklung im Rentenausgleichsbereich vorliegt.

Für den Krankenvorsorgeunterhalt, soweit er nach Scheidung geschuldet ist, dürfte daher im einstweiligen Anordnungsbereich auch nach Einleitung des Scheidungsverfahrens kein Raum sein, da ein Regelungsbedürfnis für die Feststellung eines möglicherweise nach Scheidung geschuldeten zusätzlichen Krankenvorsorgeunterhaltes – also einer künftigen Leistung – nicht zu bejahen ist. Dem Antragsteller für einen solchen Krankenvorsorgeunterhaltsanspruches (bleibt) nur der Weg über das Verbundverfahren zur Regelung des nachehelichen Unterhalts.

[81] BGH FamRZ 1983, 29 (Umzugskosten); BGH FamRZ 1982, 145 f. (Arztbehandlungskosten).
[82] OLG Hamm FamRZ 1980, 816 f; schon früher Anders/Gehle/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 620 ZPO Rn 17.
[83] Auch keine Eilbedürftigkeit notwendig, vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 1229.
[84] Anders/Gehle/Hartmann, § 620 ZPO Rn 15.

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