Rz. 153

Gemäß Artikel 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ, BGBl II 1990, 206), insoweit verbunden mit dem Europäischen Übereinkommen vom 20.5.1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtsverhältnisses in Verbindung mit dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz (SorgRÜbkAG), werden unter den Vertragsstaaten des Abkommens bestimmte Regeln über die Rückgabe von Kindern aufgestellt, welche unter Verletzung einer Sorgerechtsentscheidung in ein anderes Land verbracht oder von dort nicht zurückgebracht werden.

 

Rz. 154

Für die Entscheidung über einen Antrag, Anordnung und Zurückgabe eines Kindes zu treffen, ist nach § 5 SorgRÜbkAG (BGBl II 1990, 220) das Familiengericht örtlich zuständig, in dessen Bereich sich das Kind zur Zeit des Antragseingangs aufhält oder in dessen Bezirk (Gerichtsbezirk) ein Bedürfnis der Fürsorge besteht.

 

Rz. 155

Nach § 6 Abs. 1 SorgRÜbkAG handelt es sich – auch für nichteheliche Kinder – um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Innerhalb dieses Verfahrens kann das zur Entscheidung berufene Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 6 Abs. 2 SorgRÜbkAG treffen, deren Inhalt sich allerdings nicht auf die Herausgabe des Kindes selbst, sondern nur auf vorläufige Maßnahmen zur Sicherstellung des künftigen Rückführungsanspruchs oder zur Abwehr von Gefahrmaßnahmen etwa hinsichtlich der Behandlung des betroffenen Kindes durch Ärzte im Krankenhaus etc. beziehen darf.

Da regelmäßig die einstweilige Anordnung im Ausland vollstreckt werden soll, ist auch die vorläufige Entscheidung des Gerichts zu begründen und entgegen § 53 FamFG wegen einer möglichen Vollstreckung im Ausland mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen.[155]

Die vorläufige Entscheidung des Gerichts ist gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 SorgRÜbkAG unanfechtbar. Es ist im Verfahren darauf zu achten, dass seitens des Gerichts gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 SorgRÜbkAG die sofortige Vollziehung angeordnet wird.[156]

[155] Muster einer Vollstreckungsklausel bei Rahm-Schneider, III Rn 613; zur internationalen Zuständigkeit vgl. BGH FuR 2002, 510 ff.
[156] Zentrale Stelle ist seit 2007 das Bundesamt für Justiz in 53113 Bonn, Adenauerallee 99–103 (Art. 2 HKÜ i.V.m. § 3 SorgRÜbkAG – vgl. Erklärung vom 5.9.1990; BGBl II 1991, 392).

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