Rz. 93

Wegen der fehlenden Abhängigkeit gelten die früheren in § 620f ZPO a.F. erfolgten Anknüpfungen an das Bestehen der Hauptsache bzw. des Ehescheidungsverfahren nicht mehr. Das einstweilige Anordnungsverfahren, bleibt losgelöst von einer möglichen Rücknahme, Abweisung oder Erledigung einer zwischen den Parteien geführten Ehesache weiterhin in Kraft.[75]

Gerade hier zeigt sich, wie wichtig es auf Antragsgegnerseite ist, in einstweiligen Anordnungsverfahren auf Festlegung von Unterhaltszahlungen auf eine Befristung zu dringen, um auf diesem Wege das Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung bei Erreichen der Begrenzung bzw. angesetzten Frist zu erreichen.

Es sollte also seitens des Antragsgegners immer im Verfahren auf eine Befristung der Zahlungspflicht gedrängt werden, da ansonsten die Unterhaltsanordnung selbst die rechtskräftige Scheidung oder etwa den Zeitpunkt der Aufhebung der Ehe überdauert und die rechtskräftige Scheidung die Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung gerade nicht per se hindert.[76]

[75] Vgl. Horndasch/Viefhues/Viefhues, FamFG, § 56 Rn 1.
[76] Vgl. BGH NJW 1983, 1330; OLG Köln NJW-RR 1998, 365.

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