Rz. 194

Für die Verfahren in Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 FamFG richtet sich der Gebührenwert nach § 33 ff. FamGKG, wobei für eine Stufenklage § 38 FamGKG zu beachten ist. Der Gebührensatz beläuft sich für selbstständige Güterrechtssachen als Hauptsacheverfahren auf 3,0 (§ 28 KV FamGKG 1. Anlage Nr. 1220), für einstweilige Anordnungen folglich auf 1,5, ausgehend vom Verfahrenswert.

 

Rz. 195

Der Verfahrenswert für Verfahren nach § 261 Abs. 2 FamFG richtet sich nach § 36 FamGKG. Hier bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrundeliegenden Geschäftes. Da hier Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit betroffen sind, greift § 28 FamGKG Nr. 1320 KV (2,0) und im Hinblick auf die Halbierung der Gebühren bei einstweiligen Anordnungen gem. § 41 FamGKG eine Verfahrensgebühr von 1,0 (ausgehend vom Wert).

Da in den einstweiligen Anordnungen selbstständige Güterrechtssachen betroffen sind, sind die Gebühren bei der Antragstellung als Vorschüsse zu leisten.

Für die Anwaltsgebühren gelten die üblichen Vorschriften hinsichtlich der Gebühren Nr. 3100, 3104 VV, § 13 RVG.

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