Rz. 54

Ehegatten sind während bestehender Ehe einander verpflichtet, bei vorliegender Voraussetzung im Rahmen des Familienunterhaltes dem anderen Partner die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten zu ermöglichen und hierfür Prozesskostenvorschüsse zu leisten.

Bei zusammenlebenden Ehepartnern regelt § 1360a Abs. 4 BGB diese Vorschusspflicht, im Falle des Getrenntlebens verweist § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB auf die entsprechende Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB.

 

Rz. 55

Als Ausfluss der Unterhaltspflicht[38] enthalten die nachstehenden Vorschriften abschließende Regelungen[39] und sind nicht über § 1353 BGB auf andere Rechtsbeziehungen zu erweitern.[40]

 

Rz. 56

Mit der rechtskräftigen Scheidung erlischt die Vorschusspflicht, da in den Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt keine Regelungen zu entsprechenden Vorschusspflichten enthalten sind.[41]

Diese strikte Regel gilt allerdings nicht für Verbundsachen, die innerhalb des Eheverfahrens abgetrennt worden sind oder trotz Rechtskraft des Ehescheidungsausspruchs etwa in der Rechtsmittelinstanz als allein angefochtene Verbundsache anhängig sind. Für diese bleibt auch nach erfolgter rechtskräftiger Scheidung die Prozesskostenvorschusspflicht bestehen.[42]

Je nach Personenkreis knüpft die Vorschusspflicht an verschiedene Voraussetzungen, welche innerhalb dieser Personenkreise unterschiedlich sein können.

[38] BGHZ 110, 247.
[39] BGHZ 41, 100.
[40] Grüneberg/Götz, § 1360a Rn 10; vgl. auch Klein, FuR 1996, 69 ff. und 147 ff.
[41] Zur Ablehnung analoger Anwendung auf nachehelichen Unterhalt vgl. BGH FamRZ 1990, 282.
[42] OLG Nürnberg FamRZ 1990, 421 (Zugewinnausgleich als abgetrennte Folgesache); OLG Hamm FamRZ 1971, 651 (Restitutionsklage gegen Scheidungsurteil); aber bei Wiederverheiratung Prozesskostenvorschusspflicht des neuen Ehepartners für Klagen gegen ehemaligen Ehepartner, vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1975, 102; OLG Frankfurt FamRZ 1983, 588.

a) Vorschusspflicht unter Ehegatten

 

Rz. 57

Unter Ehegatten einer wirksam geschlossenen Ehe bestehen wechselseitig Prozesskostenvorschussansprüche dann, wenn der den Vorschuss fordernde Ehepartner außerstande ist, die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen. Als Prüfungsmaßstab dürften hier nicht die Ansätze der Verfahrenskostenhilfe nach § 76 ff. FamFG oder in Familienstreitsachen und Ehesachen gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG mit Verweis auf die §§ 114127 ZPO) zum Tragen kommen, sondern der Vorschussfordernde gilt als bedürftig, wenn seine eigenen Einkünfte unter Berücksichtigung der Prozesskosten für eine angemessene Lebensführung nicht ausreichen würde.

 

Rz. 58

Hierbei stellt sich häufig die Frage, inwieweit der fordernde Ehepartner vom anderen auf eigenes Vermögen bzw. dessen Verwertung oder Umschichtung etc. verwiesen werden kann. Leben Eheleute noch nicht getrennt, wird insbesondere bei erheblichen Vermögensunterschieden der Ehepartner eine Verpflichtung des "ärmeren Partners", aus eigenem Vermögen entsprechende Vorschüsse sicherzustellen, nicht verlangen können.

 

Rz. 59

Nach Eintritt des Getrenntlebens oder während des Scheidungsverfahrens ist diese Grenze unzumutbarer Inanspruchnahme eigenen Vermögens[43] deutlich niedriger zu ziehen. "Bereite Mittel" (Kontoguthaben, Ersparnisse) sind ebenso wie leicht verwertbares Vermögen (Depotwerte, Aktien, etc.) einzusetzen. Dem Vorschussfordernden ist in diesen Fällen allenfalls eine Notreserve zu belassen, es sei denn, dass die wechselseitigen Vermögensverhältnisse derart unterschiedlich sind, dass es unbillig wäre, das ohnehin erheblich niedrigere Stammvermögen des "ärmeren" Ehepartners zugunsten des "reicheren" Ehepartners zusätzlich zu schmälern. Es müssen diejenigen Regeln gelten, die auch für die Zumutbarkeit des Einsatzes von Vermögen im Verfahrenskostenhilfeverfahren gelten.

Umgekehrt muss der auf Vorschuss angesprochene Ehepartner leistungsfähig sein, wobei die Grenze bei ihm in der Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts (großer Selbstbehalt)[44] zu ziehen ist. Prozesskostenvorschusspflicht ist also zu verneinen, wenn der angesprochene Ehepartner selbst verfahrenskostenhilfeberechtigt wäre.[45]

 

Rz. 60

Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Ehepartners ist sein unterhaltsrelevantes Einkommen sowie sein Vermögen zu berücksichtigen, Letzteres allerdings nur in den Grenzen des § 1581 S. 2 BGB. Eigene Prozesskostenzahlungsverpflichtungen können ebenso in die Berechnung einbezogen werden[46] wie Abzüge für aus der Ehe herrührende gemeinsame Schuldverpflichtung gemacht werden.[47]

 

Rz. 61

Die Pflicht zur Zahlung von Kostenvorschüssen erstreckt sich nur auf die Führung wie Verteidigung in Rechtsstreitigkeiten, soweit persönliche oder vermögensrechtliche Angelegenheiten des anderen Ehepartners betroffen sind, die ihre Wurzel in der ehelichen Lebensgemeinschaft haben.[48]

Hierzu gehören Unterhaltsangelegenheiten,[49] sämtliche die Ehe betreffenden Angelegenheiten, so auch bei Ehestörung,[50] Vermögensauseinandersetzung/Zugewinn, teilweise auch Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren, Streitigkeiten wegen Persönlichkeit...

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