Rz. 45

Die Begriffsbestimmung der "Ungeeignetheit" lässt sich aus § 11 Abs. 2 S. 1 FeV ableiten. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines Gutachtens durch den Bewerber anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die "Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen".

Die Anordnung selbst ist nicht angreifbar, da sie selbst keinen Verwaltungsakt darstellt.

 

Rz. 46

Auch enthält die Vorschrift des § 3 Abs. 4 StVG in Verbindung mit den Bestimmungen der FeV eine Definition des Begriffs "Ungeeignetheit". In den verschiedenen Bestimmungen des StVG in Verbindung mit der FeV ist an verschiedenen Stellen definiert, unter welchen Voraussetzungen eine Eignung und eine Nichteignung gegeben sind. Barthelmess[61] fasst die sich somit ergebenden Rahmendaten wie folgt zusammen:

Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wird gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG positiv gefordert.
Erkrankungen können die Fahreignung elementar beeinträchtigen (§ 11 Abs. 1 FeV). Vorrang hat das ärztliche Gutachten zur Feststellung (§ 11 Abs. 2 und 9, § 12 FeV).
Wiederholt festgestelltes Fehlverhalten führt entsprechend der Quantifizierung gem. § 4 StVG zu abgestuften Sanktionen; bei Alkohol- und Drogenmissbrauch soll die gem. § 24a StVG eingeführte 0,5 ‰-Grenze mit Fahrverbot und Punkteregistrierung wie eine Vorwarnung wirken.
Es ist davon auszugehen, dass verkehrsbezogenes Fehlverhalten grundsätzlich gem. §§ 4 Abs. 8 und 9 StVG korrigierbar ist. Der Betroffene wird über sein angesammeltes Fehlverhalten sowie über Korrekturmöglichkeiten in Kenntnis gesetzt (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG). Der Hinweis auf die Korrekturmöglichkeit geht zunächst von Freiwilligkeit aus; bei weiteren Verstößen erfolgt die Anordnung.
Ebenso wie bei dem auf Alkohol beruhenden Fehlverhalten zieht § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG bei einem quantifizierten, durch Punkte bewerteten Fehlverhalten eine klare Grenze zur Nichteignung.
[61] NZV 2000, 18 ff.

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