Rz. 34

§ 11 Abs. 3 FeV erlaubt der Fahrerlaubnisbehörde in bestimmten dort aufgezählten Fällen die Anordnung zur Beibringung eines (von der Eingriffsintensität her schwerwiegenderen) medizinisch-psychologischen Gutachtens:

Zitat

§ 11 Abs. 3 FeV

Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2. zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3. bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4. bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7. bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8. wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.

bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn

a) die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b) der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.

Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann ebenfalls zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach § 11 Abs. 1 und 2 FeV angeordnet werden.

So kommt nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) – beispielsweise – unter anderem in Betracht

Nr. 1 nach Würdigung der ärztlichen Gutachten gemäß § 11 Abs. 2 FeV,[48]
Nr. 3 Auffälligkeiten im Fahrerlaubnisverfahren, die der Prüfer oder Sachverständige mitzuteilen hat, § 18 Abs. 3 FeV,
Nr. 4 bei wiederholten – notorischen[49] – Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
Nr. 5 Vorliegen einer erhebliche Straftat oder mehrerer Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr unter Benutzung eines Kfz,
Nr. 6 bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere bei Anhaltspunkten für Aggressionspotential
Nr. 7 bei Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen[50]

Nr. 9 bei der Neuerteilung nach

a) wiederholtem Entzug (erstmaliger Entzug reicht nicht)
b) bei Entzug (also auch erstmals), der auf einem Grund nach Nr. 4 bis 7 beruhte.
 

Rz. 35

Über § 2 Abs. 8, Abs. 4 StVG ist der Kreis der Verstöße auf Strafgesetze (ohne die Einschränkung des verkehrsrechtlichen Bezugs wie in § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5, 6, und 7 n.F. FeV) erweitert!

Abs. 4 regelt diejenigen Fälle, in denen die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr angeordnet werden kann. Abs. 5 erklärt für die Gutachtenerstellung die in der Anlage 15 zur FeV genannten Grundsätze für verbindlich. Abs. 6 betrifft das Verfahren im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung, insbesondere die dem Gutachten zugrunde liegende Fragestellung. Abs. 7 stellt klar, dass ein Gutachten, das für den Betroffenen stets mit Grundrechtseingriffen und Kosten verbunden ist, nur dann notwendig ist, wenn die Nichteignung nicht bereits zur Überzeugung der Behörde feststeht. Abs. 8 statuiert die für den Betroffenen sehr einschneidende Rechtsfolge für den Fall der Nichtbeibringung des Gutachtens, nämlich dass dann auf seine Nichteignung geschlossen werden darf. Abs. 9 regelt die für Bewerber um die Fahrerlaubnisklassen C und D (bzw. C1 und D1, ggf. in Verbindung mit der Klasse E) zusätzlich zu fordernden Eignungsnachweise. Abs. 10 und 11 schließlich betreffen eine Sonderregelung eines erleichterten Nachweises im Fall der Teilnahme an einem Kurs.

 

Rz. 36

Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Abs. 4 und 5 und § 4 Abs. 10 S. 3 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Abs. 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.[51]

 

Rz. 37

Die Anlage 5 zur FeV regelt im Einzelnen Eignungsuntersuchungen für Bewerber der Fahrerlaubnisklassen C, C1, D, D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Zu Aspekten der "Eignu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge