Rz. 271
Als Zeugen können aussagen:
▪ | jede natürliche Person, also auch nahe Angehörige; Ausnahme: die Parteien selbst und deren gesetzliche Vertreter (z.B. die Eltern bei minderjährigen Prozessbeteiligten oder der Geschäftsführer einer GmbH) können keine Zeugen sein, |
▪ | Pflegepersonen der Parteien, |
▪ | Zeugen vom Hörensagen, |
▪ | sachverständige Zeugen, |
▪ | Rechtsanwälte, auch in laufenden Verfahren, |
▪ | "heimliche" Zeugen nur, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht verletzt worden ist (absolut geschützt ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung). |
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