Rz. 236
Das Gericht kann das Gutachten auch von Amts wegen einholen, §§ 144, 287, 442, 358a ZPO. Dies kann für Parteien, die das volle Prozesskostenrisiko tragen, unerwünscht sein, wenn das Gutachten im Verhältnis zum Streitwert unverhältnismäßig teuer werden würde. Fragt das Gericht bei den Parteien nicht an, ob solch ein Gutachten eingeholt werden soll, bleibt dem Kläger, der das nunmehr erhöhte Prozesskostenrisiko scheut, lediglich, den Kostenvorschuss nicht einzuzahlen mit der Konsequenz der Klageabweisung infolge Beweisfälligkeit.
Rz. 237
Ein Gericht darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf das Einholen eines Sachverständigengutachtens nur dann verzichten, wenn es entsprechende eigene besondere Sachkunde ausweisen kann. In diesem Fall muss es den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen. Dies gilt auch, wenn der Tatrichter auf ein Sachverständigengutachten verzichten will, weil er es auf der Grundlage eigener Sachkunde für ungeeignet hält.[119]
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