Rz. 387

Die Leistungsverfügung wird im Allgemeinen auf § 940 ZPO gestützt und ermöglicht zur Existenzsicherung die – ausnahmsweise zulässige – vorläufige Anspruchsbefriedigung.

Der Verfügungsanspruch ist gegeben etwa

bei der Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter,
bei verbotener Eigenmacht (vgl. § 858 BGB) z.B. bei possessorischen Besitzschutzansprüchen aus §§ 861, 862 BGB,
in Wettbewerbssachen.
 

Rz. 388

Verfügungsgrund ist hier die objektive Notwendigkeit vorläufiger Befriedigung zum Abwenden einer existentiellen Notlage, die das Verweisen auf spätere Ansprüche unzumutbar macht. Bei possessorischen Ansprüchen auf Wiedereinräumung des Besitzes (§ 861 BGB) oder wegen Besitzstörung (§ 862 BGB) bedarf es in der Regel keines besonderen Verfügungsgrundes.[193]

[193] Palandt/Herrler, 79. Aufl. 2020, § 861 Rn 11; § 862 Rn 12.

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