Rz. 441

Das selbstständige Beweisverfahren ist auch gebührenrechtlich ein selbstständiges Verfahren, in welchem die Gerichtsgebühr der Antragsteller zu tragen hat, während ihre außergerichtlichen Kosten die Verfahrensbeteiligten jeweils selbst zu tragen haben. Ein Kostenausgleich entsprechend den §§ 91 ff. ZPO findet im selbstständigen Beweisverfahren, welches zu keiner Streitentscheidung führt und daher keine obsiegende oder unterlegende Partei kennt, grundsätzlich nicht statt.[197] Erst im Hauptsacheprozess können und sollen die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens in die Entscheidung über die Prozesskosten einbezogen werden.[198] Der Antragsteller eines selbstständigen Beweisverfahrens kann die ihm hieraus entstandenen Kosten jedenfalls solange im Wege der Leistungsklage und gestützt auf seinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend machen, wie ein Hauptsacheverfahren im Sinne des § 494a ZPO – und sei es auch nur in Gestalt einer Feststellungsklage – möglich ist.[199]

[197] Zöller/Herget, 33. Aufl. 2020, § 490 ZPO Rn 5 m.w.N.; § 494a ZPO Rn 1.
[198] Zöller/Herget, 33. Aufl. 2020, § 490 ZPO Rn 75 m.w.N.; § 494a ZPO Rn 1.
[199] BGH, Urt. v. 10.10.2017 – VI ZR 520/16, juris = NJW 2018, 59–60.

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