Rz. 66

Im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr (wenigstens eine der Parteien muss ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben) kann bei fälligen Geldforderungen der Antrag auf Erlass eines Europäischen Mahnbescheids gestellt werden.[62] Das gilt jedoch nicht für Dänemark. Die Schweiz ist trotz Luganer Übereinkommen nicht beteiligt. Der Europäische Mahnbescheid ermöglicht Gläubigern, europaweit mit einheitlichen Formularen (anwenderfreundlich durch Ankreuzfelder) eine Forderung titulieren zu lassen. Formulare sind über das Internet abrufbar.[63] Der Mahnantrag ist auszufüllen, auszudrucken und per Post an das Gericht zu versenden. Antragsteller mit größerem Antragsvolumen können ihre Anträge elektronisch einreichen. Es wird dafür eine spezielle Software benötigt.[64]

 

Rz. 67

Ist der Antrag nicht offensichtlich unbegründet, erlässt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl und stellt ihn dem Antragsgegner zu. Die Einspruchsfrist gegen den Europäischen Mahnbescheid beträgt 30 Tage ab seiner Zustellung. Legt der Schuldner Einspruch ein, findet ein gewöhnlicher Zivilprozess statt. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Europäische Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt. Er entspricht dem deutschen Vollstreckungsbescheid und ist ohne weitere Formalitäten in den Mitgliedstaaten vollstreckbar. Für die Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ist auch keine Umschreibung erforderlich.

 

Rz. 68

Für die Bearbeitung der Anträge auf Erlass und Überprüfung eines Europäischen Mahnbescheids sowie für die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls ist in der Bundesrepublik Deutschland das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig, soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht. Zuständig ist das Arbeitsgericht, welches für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig wäre, § 46b ArbGG.

 

Rz. 69

Die Kosten des Europäischen Mahnverfahrens sind mit den Gebühren für das nationale Mahnverfahren identisch. Hinzu kommen eventuell die Auslagen für eine Zustellung im EU-Ausland und Übersetzungskosten.

[62] Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl EU vom 30.12.2006, Nr. L 399 S. 1 ff.).
[63] Beispielsweise über www.berlin.de/sen/justiz/gerichte.
[64] www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-wedding/das-gericht/zustaendigkeiten/mahngericht/artikel.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge